Ein Mietverhältnis zwischen Eltern und Kind kann selbst ohne Mietvertrag und Dauerauftrag existieren.
Verträge unter nahen Angehörigen sind der Besteuerung zugrundezulegen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Allerdings ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten maßgebend. Dabei kann einzelnen dieser Beweisanzeichen eine unterschiedliche Bedeutung zukommen.
Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus.
Nach diesen Grundsätzen war das Mietverhältnis zwischen den Klägern und ihrem Sohn steuerlich anzuerkennen.
Die Kläger haben mit ihrem Sohn einen ernsthaft gemeinten und rechtswirksamen Mietvertrag abgeschlossen. Unter den im Streitfall herrschenden ländlichen Verhältnissen bedurfte es dazu nicht unbedingt einer schriftlichen Vertragsurkunde; das Bürgerliche Gesetzbuch enthält trotz umfangreicher Regelung des Mietrechts keine entsprechende Formschrift (§ 566 BGB ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung). Unter diesen Umständen ist es ohne Bedeutung, dass die Kläger den schriftlichen Mietvertrag erst im Klageverfahren vorgelegt haben.
Verträge unter nahen Angehörigen sind der Besteuerung zugrundezulegen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Allerdings ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten maßgebend. Dabei kann einzelnen dieser Beweisanzeichen eine unterschiedliche Bedeutung zukommen.
Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus.
Nach diesen Grundsätzen war das Mietverhältnis zwischen den Klägern und ihrem Sohn steuerlich anzuerkennen.
Die Kläger haben mit ihrem Sohn einen ernsthaft gemeinten und rechtswirksamen Mietvertrag abgeschlossen. Unter den im Streitfall herrschenden ländlichen Verhältnissen bedurfte es dazu nicht unbedingt einer schriftlichen Vertragsurkunde; das Bürgerliche Gesetzbuch enthält trotz umfangreicher Regelung des Mietrechts keine entsprechende Formschrift (§ 566 BGB ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung). Unter diesen Umständen ist es ohne Bedeutung, dass die Kläger den schriftlichen Mietvertrag erst im Klageverfahren vorgelegt haben.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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