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Auch bei Schlösseraustausch ist nicht immer eine Kündigung des Mieters möglich!

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Im zu entscheidenden Fall war es bei einem gewerblichen Mietverhältnis zu Differenzen zwischen den Parteien hinsichtlich der Nutzung von Lagerräumen gekommen. Hierbei kam es zu lautstarken Diskussionen in den Geschäftsräumen des Mieters, einer Strafanzeige des Vermieters wegen Hausfriedensbruch und dem Wechsel der Schlösser des Warenlagers. Der Mieter beantwortete dies mit der fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Vor Gericht war zu entscheiden, ob die fristlose Kündigung tatsächlich zum Ende des Mietverhältnisses geführt hatte. Das Gericht sah die Kündigung des Mieters als rechtswidrig an. Der lautstarke Streit rechtfertigte allenfalls eine Abmahnung. Auch bei der Strafanzeige handelte sich nicht um einen schweren Pflichtverstoß, weil der Vermieter davon ausging, dass ein Hausfriedensbruch tatsächlich vorlag. Außerdem hatte auch der Mieter eine Strafanzeige gegen den Vermieter gestellt. Auch der Schlösseraustausch berechtigte nicht zur Kündigung, da der Vermieter nach rechtlicher Beratung die alten Schlösser unverzüglich wieder eingebaut hatte. 


KG, 02.04.2009 - Az: 12 U 118/08

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