Rechtsproblem anwaltlich prüfen lassen Bereits 403.219 Anfragen

Geschäftsschädigende Behauptungen des Vermieters: Fristlose Kündigung ohne Abmahnung möglich

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Verbreitet ein Vermieter gegenüber Dritten geschäftsschädigende Behauptungen über den Gewerbebetrieb des Mieters, kann dies die Vertrauensgrundlage des Mietverhältnisses so nachhaltig zerstören, dass dem Mieter eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB zusteht - und zwar ohne vorherige Abmahnung. Die Kündigung ist in diesem Fall als sogenannte Zerrüttungskündigung rechtlich zulässig.

Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB steht jeder Vertragspartei das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung zu, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch im gewerblichen Mietrecht und kann insbesondere dann eingreifen, wenn das Verhalten des Vermieters die das Schuldverhältnis tragende Vertrauensgrundlage nachhaltig zerstört.

Die Beurteilung, ob eine derartige Unzumutbarkeit vorliegt, erfordert eine wertende Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände. Dabei können frühere Vertragsverletzungen des Kündigungsgegners in die Abwägung einbezogen werden, selbst wenn diese für sich genommen eine Kündigung nicht rechtfertigen würden. Maßgeblich ist das Gesamtbild des Verhaltens. Die revisionsrechtliche Überprüfung beschränkt sich dabei darauf, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat sowie ob Rechtsbegriffe verkannt oder Verfahrensverstöße begangen wurden.

Aus der allgemeinen vertraglichen Treuepflicht nach § 242 BGB folgt, dass Vertragsparteien alles zu unterlassen haben, was das Interesse des Vertragspartners an der Durchführung des Vertrages beeinträchtigen könnte, und alles zu tun haben, was notwendig ist, um die Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtungen sicherzustellen. Diese vertragliche Nebenpflicht wird verletzt, wenn eine Vertragspartei ohne anerkennenswertes Interesse Behauptungen in der Öffentlichkeit verbreitet, die geeignet sind, das Ansehen des Vertragspartners erheblich zu beeinträchtigen. Im gewerblichen Mietrecht trifft dies insbesondere dann zu, wenn durch solche Äußerungen der Geschäftsbetrieb des Mieters diffamiert wird. Behauptungen gegenüber Dritten, der Mieter betreibe in den Gewerberäumen etwa einen „verdeckten Puff“ oder gehe einer „Sektentätigkeit“ nach, sind geeignet, den Gewerbebetrieb massiv zu beeinträchtigen und das Vertrauensverhältnis nachhaltig zu zerstören.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus 3Sat

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.252 Bewertungen)

Schnell, kompetent und für mich, verständlich geschrieben, wurde mein Anliegen in kurzer Zeit erledigt. Gerne wieder
Verifizierter Mandant
Super
Verifizierter Mandant