Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenMietinteressenten müssen dem Vermieter die Marke des Warensortiments ungefragt mitteilen, wenn sie beabsichtigen in bevorzugter Innenstadtlage einer Landeshauptstadt ein Ladengeschäft anzumieten und dort das Warensortiment einer Marke anzubieten, die in der Presseberichterstattung in Zusammenhang mit der rechtsextremen Szene gebracht wird (vorliegend: „Thor Steinar“).
Wird dies nicht getan und weigert sich der Mieter anschließend, die beanstandete Marke aus dem Sortiment zu nehmen, kann der
Mietvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung
gekündigt und die Räumung des Ladens verlangt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die auf den Abschluss des Mietvertrages gerichtete Willenserklärung der C. Immobilien GmbH & Co. KG war gemäß § 123 Abs. 1 BGB anfechtbar, weil die Klägerin zu der Willenserklärung durch arglistige Täuschung seitens des Beklagten bestimmt worden ist.
Der Beklagte war, auch wenn sein eigener Sachvortrag zugrunde gelegt wird, verpflichtet, der Klägerin im Zuge der Vertragsverhandlungen selbst ohne ausdrückliche Nachfrage mitzuteilen, dass er weit überwiegend Ware der Marke „Thor Steinar“ zu verkaufen beabsichtige.
Das Verschweigen von Tatsachen stellt dann eine Täuschung im Sinne von § 123 BGB dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte. Grundsätzlich ist es Sache jeder Partei, ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen. Es besteht daher keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht dennoch eine Aufklärungspflicht. Beispielsweise müssen Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, ungefragt offenbart werden.
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