Übersteigt die vereinbarte Miete von Gewerberäumen die Wuchergrenze, so bleibt die Vereinbarung bis zur Höhe von 150 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete wirksam.
Den darüber hinausgehenden Betrag muss der Vermieter auf Verlangen des Mieters aber zurückzahlen.
Wie zu verfahren ist, wenn zwischenzeitlich aber die vergleichbare Ortsmiete angestiegen ist, entschied das Kammergericht Berlin:
Die vom Vermieter zurückzuzahlende Differenz zwischen Wuchermiete und 150 Prozent der ortsüblichen Miete ist um die Steigerung der ortsüblichen Miete während der Mietzeit zu vermindern.
Diese Entscheidung bevorzugt sicherlich die Vermieter, die überhöhte Mietforderungen stellen, denn die ursprünglich vereinbarte Miete kann dadurch im Lauf der Zeit durchaus in den Bereich der ortsüblichen Vergleichsmiete kommen.
Den darüber hinausgehenden Betrag muss der Vermieter auf Verlangen des Mieters aber zurückzahlen.
Wie zu verfahren ist, wenn zwischenzeitlich aber die vergleichbare Ortsmiete angestiegen ist, entschied das Kammergericht Berlin:
Die vom Vermieter zurückzuzahlende Differenz zwischen Wuchermiete und 150 Prozent der ortsüblichen Miete ist um die Steigerung der ortsüblichen Miete während der Mietzeit zu vermindern.
Diese Entscheidung bevorzugt sicherlich die Vermieter, die überhöhte Mietforderungen stellen, denn die ursprünglich vereinbarte Miete kann dadurch im Lauf der Zeit durchaus in den Bereich der ortsüblichen Vergleichsmiete kommen.
KG, 20.04.1995 - Az: 8 RE Miet 242/95
ECLI:DE:KG:1995:0420.8RE.MIET242.95.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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