Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenDie in einem
Mietvertrag über Geschäftsräume enthaltene formularvertragliche Regelung: „Die
Kündigung bedarf der Schriftform.“ beinhaltet die Abrede der Schriftform für die Kündigungserklärung mit der Folge, dass die Schriftform konstitutive Bedeutung im Sinne von § 125 Satz 2 BGB hat (vgl. BGH, 21.01.2004 - Az:
XII ZR 214/00).
Nach der Auslegungsregel des § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB wird die vertraglich vereinbarte Schriftform in der Regel auch durch die telekommunikative Übermittlung gewahrt. Damit wahrt eine Kündigung per E-Mail die vertraglich vereinbarte Schriftform. Ein abweichender Wille der Parteien lässt sich der formularvertraglichen Regelung auch bei einem langfristigen Mietverhältnis nicht entnehmen.
Eine Kündigungserklärung muss eindeutig und unmissverständlich auf die Beendigung des Mietvertrages gerichtet sein. Ein abweichender „Betreff“ in einer E-Mail schadet nicht. Auch wenn eine Kündigung in schriftlicher Form angekündigt wird, handelt es sich nicht um eine bloße Ankündigung einer Kündigung, wenn in der E-Mail „hiermit gekündigt“ wird.