Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail ohne Einwilligung stellen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers dar.
Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch rechtswidrig, wenn die E-Mail im Zusammenhang mit dem vorherigen Kauf eines Gutscheins steht, in ihr aber ein klarer und deutlicher Hinweis darauf fehlt, dass der Empfänger der Verwendung jederzeit widersprechen kann.
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines entsprechenden Verstoßes durch einen Kläger, der als Rechtsreferendar und Doktorand über fundierte Rechtskenntnisse verfügt und aus anderen Verfahren bereits Erfahrungen im Umgang mit Unterlassungsansprüchen aufweist, ist nicht notwendig, so dass kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht.
Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch rechtswidrig, wenn die E-Mail im Zusammenhang mit dem vorherigen Kauf eines Gutscheins steht, in ihr aber ein klarer und deutlicher Hinweis darauf fehlt, dass der Empfänger der Verwendung jederzeit widersprechen kann.
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines entsprechenden Verstoßes durch einen Kläger, der als Rechtsreferendar und Doktorand über fundierte Rechtskenntnisse verfügt und aus anderen Verfahren bereits Erfahrungen im Umgang mit Unterlassungsansprüchen aufweist, ist nicht notwendig, so dass kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht.
AG Neumarkt/Oberpfalz, 10.11.2022 - Az: 3 C 270/22
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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