Die sich unmittelbar an eine Klausel über die stillschweigende Verlängerung eines für eine bestimmte Mindestvertragslaufzeit geschlossenen Sportstudio- oder Fitnessstudiovertrages anschließende Klausel
„Indem es sich in diesen Fällen fortan um monatlich kündbare Verträge handelt, gelten die jeweils zu diesem Zeitpunkt gültigen Beiträge für diese Laufzeitvariante.“
ist eine der Inhaltskontrolle nicht zugängliche Entgeltvereinbarung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach solchen Klauseln verlängert sich ein Vertrag für einen bestimmten Zeitraum, wenn der Kunde nicht fristgerecht kündigt. Die Parteien treffen diese Vereinbarung über die Vertragsverlängerungsmodalitäten bereits bei Abschluss des Vertrags. Deshalb beruht die Verlängerung des Vertrags nicht auf einer fingierten Erklärung des Kunden, sondern auf der zuvor getroffenen Vereinbarung über die Behandlung des „Schweigens“ des Vertragspartners kurz vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit.
Daraus folgt dann aber zugleich, dass die Parteien die Vereinbarung über das nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zu zahlende Entgelt ebenfalls bereits bei Vertragsschluss vereinbart haben. Damit handelt es sich somit um eine Vereinbarung über das zu zahlende Entgelt, die nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt.
OLG Bamberg, 14.06.2023 - Az: 3 U 52/23 e
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