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Schadensersatzanspruch des Mieters bei Mietmangel

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 26 Minuten

Für den auf einen Mietmangel gestützten Schadensersatzanspruch des Mieters, der Alleingesellschafter einer GmbH ist, kommt es auch dann nur auf seine Vermögenslage - und nicht auf die „seiner“ GmbH - an, wenn der Schaden aus einem Auftragsverhältnis resultiert, bei dem die GmbH Auftraggeberin und der Alleingesellschafter Auftragnehmer ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin begehrt als Mieterin von Gewerberäumen von der Beklagten zu 1, ihrer Vermieterin, und der Beklagten zu 2, deren Komplementärin, Schadensersatz.

Die Klägerin ist eine als Kapitalgesellschaft organisierte Projektentwicklerin für staatlich geförderte Bildungsmaßnahmen. Sie mietete im Jahr 2014 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 Büroräume. Nach § 2 Abs. 3 des Mietvertrags war die Klägerin berechtigt, in diesen Räumlichkeiten Schulungen durch die t. Gesellschaft […] mbH (im Folgenden: GmbH), deren Alleingesellschafterin sie seit Mai 2016 ist, durchzuführen.

Die GmbH, die von der öffentlichen Auftragsverwaltung mit der entgeltlichen Durchführung von Schulungen beauftragt war, unterbeauftragte die Klägerin, diese Leistungen für den Zeitraum ab Oktober 2016 in den von der Klägerin angemieteten Räumlichkeiten durchzuführen. Nach § 7 des zwischen der GmbH und der Klägerin geschlossenen Vertrags erhält die Klägerin für die Durchführung der Schulungen eine darin im Einzelnen festgelegte Vergütung. Der Vertrag sieht in § 8 Nr. 3 ein außerordentliches Kündigungsrecht für die GmbH vor, wenn Schulungsmaßnahmen in einem bestimmten Umfang über einen bestimmten Zeitraum von der Klägerin nicht erbracht werden. Für diesen Fall regelt § 9 des Vertrags eine von der Klägerin zu zahlende Vertragsstrafe.

Mitte Oktober 2016 rügte die GmbH gegenüber der Klägerin den Ausfall von Schulungen. Daraufhin reklamierte die Klägerin gegenüber der Hausverwaltung, dass die Temperatur in sämtlichen von ihr angemieteten Räumen trotz voll aufgedrehter Thermostate bei maximal 15°C liege, und forderte unter Fristsetzung dazu auf, die Mängel bis zum 18. Oktober 2016 zu beseitigen. Nachdem die GmbH erneut den Ausfall von Schulungen gegenüber der Klägerin gerügt und unter Kündigungsandrohung zur Mängelbeseitigung aufgefordert hatte, kündigte sie den Vertrag mit der Klägerin im Januar 2017 außerordentlich; sie berief sich hierbei darauf, dass die von der Klägerin durchzuführenden Schulungen aufgrund nicht ausreichend beheizbarer Räume in einem nach dem Vertrag zur Kündigung berechtigenden Umfang ausgefallen seien.

Mit ihrer (Teil-)Klage hat die Klägerin gegenüber den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 21.000 € nebst Zinsen mit der Begründung geltend gemacht, ihr seien aufgrund der im Zeitraum Oktober 2016 bis Januar 2017 mangelbedingt ausgefallenen Schulungen und deswegen unterbliebener Zahlungen der GmbH Einnahmen in dieser Höhe entgangen. Darüber hinaus verlangt sie als Schadensersatz von den Beklagten mit Blick auf die nach ihrer Ansicht infolge der Mietmängel gegenüber der GmbH verwirkte Vertragsstrafe Freistellung in Höhe eines Teilbetrags von ebenfalls 21.000 €.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

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