Eine Mietvertragspartei handelt gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich, wenn sie eine nachträglich getroffene Abrede, die lediglich ihr vorteilhaft ist, allein deshalb, weil sie nicht die schriftliche Form wahrt, zum Anlass nimmt, sich von einem ihr inzwischen lästig gewordenen langfristigen Mietvertrag zu lösen.
Demgemäß stellt sich eine Mieterhöhung als allein für den Vermieter vorteilhaft dar mit der Folge, dass eine von ihm erklärte Kündigung wegen eines Mangels der Schriftform der Mieterhöhung rechtsmissbräuchlich ist.
Der Grundsatz, dass sich ein Vermieter nicht auf die fehlende Schriftform einer Mieterhöhung berufen kann, gilt nicht nur für eine Erhöhung der Nettomiete, sondern auch für eine Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen, da diese Teil der Miete sind.
Demgemäß stellt sich eine Mieterhöhung als allein für den Vermieter vorteilhaft dar mit der Folge, dass eine von ihm erklärte Kündigung wegen eines Mangels der Schriftform der Mieterhöhung rechtsmissbräuchlich ist.
Der Grundsatz, dass sich ein Vermieter nicht auf die fehlende Schriftform einer Mieterhöhung berufen kann, gilt nicht nur für eine Erhöhung der Nettomiete, sondern auch für eine Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen, da diese Teil der Miete sind.
OLG Hamburg, 04.11.2020 - Az: 4 U 40/20
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