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Corona-Hilfen (Überbrückungshilfe III)

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 1 Minute

Allein der Umstand, dass eine (erstinstanzliche) Klage die Gewährung von Corona-Hilfen zum Gegenstand hat, führt nicht dazu, dass die Kosten eines von der Behörde unmittelbar nach Rechtshängigkeit beauftragten Rechtsanwalts nicht nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig sind, selbst wenn die Klage zunächst nur fristwahrend erhoben und noch vor Klagebegründung zurückgenommen wird.


VGH Bayern, 01.09.2022 - Az: 22 C 22.1221

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