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Corona-Hilfen (Überbrückungshilfe III)

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Allein der Umstand, dass eine (erstinstanzliche) Klage die Gewährung von Corona-Hilfen zum Gegenstand hat, führt nicht dazu, dass die Kosten eines von der Behörde unmittelbar nach Rechtshängigkeit beauftragten Rechtsanwalts nicht nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig sind, selbst wenn die Klage zunächst nur fristwahrend erhoben und noch vor Klagebegründung zurückgenommen wird.


VGH Bayern, 01.09.2022 - Az: 22 C 22.1221


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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