Die Kläger nehmen den Beklagten auf Leistung aus der zwischen den Parteien bestehenden Betriebsschließungsversicherung in Anspruch.
Die Kläger betreiben einen Feriengasthof mit Restaurant in Bayern. Das Kerngeschäft liegt - nach ihrer Behauptung - in der Beherbergung touristisch reisender Gäste. Ein Lieferangebot gehörte nicht zum Betrieb der Kläger.
Der Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen.
Die Klägerin unterhält bei dem Beklagten seit dem 09.02.2017 eine Betriebsschließungsversicherung. Vereinbarte Versicherungsleistung ist eine Tagesentschädigung von 2.000,00 € bis zur Dauer von 30 Schließungstagen sowie eine Versicherungssumme bis 10.000,00 € Warenwert bei Warenschäden. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung) (AVB-BS), Stand 01.01.2013, sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für Versicherungen von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung) (BBR-BS), Stand 01.01.2013, zu Grunde.
§ 1 Nr. 1 AVB-BS lautet auszugsweise:
„§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren
1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
[...].“
§ 1 Nr. 2 AVB-BS regelt meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger:
„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
a) Krankheiten - Botulismus - Cholera - Diphtherie - akute Virushepatitis - enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS) - virusbedingtes hämorrhagisches Fieber - Masern - Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis - Milzbrand - Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt) - Pest - Tollwut - Tuberkulose - Typhus abdominalis/Paratyphus - mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung - akute infektiöse Gastroenteritis - der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung - die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, - verdächtiges oder - ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,b) Krankheitserreger - Adenoviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich); - Bacillus anthracis - Borrelia recurrentis - Brucella sp. - Campylobacter sp., darmpathogen - Chlamydia psittaci - Clostridium botulinum oder Toxinnachweis - Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend - Coxiella burnetii - Cryptosporidium parvum - Ebolavirus - Escherichia coli (enterohämorrhagische Stämme - EHEC) und sonstige darmpathogene Stämme - Francisella tularensis - FSME-Virus - Gelbfiebervirus - Giardia lamblia - Haemophilus influenzae (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut) - Hantaviren - Hepatitis-A-, -B-, -C-, -D-, -E-Virus (Meldepflicht für Hepatitis-C-Virus nur, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt) - Influenzaviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis) - Lassavirus - Legionella sp. - Leptospira interrogans - Listeria monocytogenes (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen) - Marburgvirus - Masernvirus - Mycobacterium leprae - Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis (Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum) - Neisseria meningitidis (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten) - Norwalk-ähnliches Virus (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl) - Poliovirus - Rabiesvirus - Rickettsia prowazekii - Rotavirus - Salmonella Paratyphi (Meldepflicht für alle direkten Nachweise) - Salmonella Typhi (Meldepflicht für alle direkten Nachweise) - Salmonella, sonstige - Shigella sp. - Trichinella spiralis - Vibrio cholerae O 1 und O 139 - Yersinia enterocolitica, darmpathogen - Yersinia pestis - andere Erreger hämorrhagischer Fieber - Treponema pallidum - HIV - Echinococcus sp. - Plasmodium sp. - Rubellavirus (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen) - Toxoplasma gondii (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen)“
§ 3 Nr. 4 AVB-BS statuiert folgenden Ausschluss in Bezug auf Krankheiten oder Krankheitserreger:
„Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.“
Gemäß § 2 Nr. 3 AVB-BS berechnet sich die vertraglich vereinbarte Entschädigung wie folgt:
„Der Versicherer ersetzt im Fallea) einer Schließung nach § 1 Nr. 1 a) den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer. Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage.[...].“
Unter dem 16.03.2020 erließ das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eine auf § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG i.V.m. § 65 S. 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) gestützte Allgemeinverfügung. Diese lautet auszugsweise:
„3. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen hiervon sind in der Zeit von 6.00 bis 15.00 Uhr Betriebskantinen sowie Speiselokale und Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Ausgenommen es zu dem die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bzw. die Auslieferung; dies ist jederzeit zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 Meter beträgt und das sich in den Räumen nicht mehr als 30 Personen aufhalten. Weiter ausgenommen sind Hotels, soweit ausschließlich Übernachtungsgäste bewirtet werden.“
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