Der Kläger macht Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung geltend.
Der Kläger betreibt ein Hotel und Restaurant. Für dieses schloss sein Vater eine Betriebsschließungsversicherung ab, die vom Kläger übernommen wurde. In das Vertragsverhältnis einbezogen wurden die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge von Seuchengefahr (AVB-BS), Stand 1997.
Diese AVB-BS 1997 enthalten in § 1 auszugsweise folgende Regelung:
1. Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass von der zuständigen Behörde
a) der versicherte Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von Seuchen geschlossen wird. Als Schließung ist es auch anzusehen, wenn sämtliche Betriebsangehörige Tätigkeitsverbot erhalten; (…)
2. Seuchen sind die im Folgenden aufgeführten – nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen – Krankheiten: (…)
Es folgt eine Auflistung von Krankheiten.
Am 17.03.2020 erließ die Schleswig-Holsteinische Landesregierung eine Landesverordnung zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus, die in § 3 bestimmte, dass Gaststätten im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes zu schließen sind und diese Betriebe nur Leistungen im Rahmen eines Außer-Haus-Verkaufes für den täglichen Bedarf nach telefonischer und elektronischer Bestellung erbringen dürfen. Hotels wurde es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienten, waren zu schließen.
Der Kläger behauptet, er habe aufgrund dieser Landesverordnung seinen Hotel- und Restaurantbetrieb ab dem 18.03.2020 bis zum 18.05.2020 geschlossen. Sein Hotel beherberge ausschließlich Touristen, keine Geschäftsreisenden. Er habe in der Schließungszeit auch keinen Außer-Haus-Verkauf betrieben. Der Kläger macht im Wege der Teilklage Versicherungsleistungen für die ersten vier Schließungstage geltend und meint, der Beklagte sei aufgrund des Versicherungsvertrages zur Leistung verpflichtet. § 1 AVB-BS 1997 sei als dynamischer Verweis auf das Bundes-Seuchengesetz bzw. das Infektionsschutzgesetz auszulegen, versichert seien Schäden durch solche Seuchen, die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls vom Gesetzgeber als Seuchen definiert seien. Sollte die Bestimmung anders auszulegen sein, sei sie intransparent und überraschend.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.135,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2020 sowie nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, die Aufzählung versicherter Krankheiten in § 1 Nr. 2 AVB-BS 1997 sei abschließend. Außerdem beziehe sich der Versicherungsschutz nur auf eine Betriebsschließung aufgrund betriebsinterner Gefahren. Die Landesverordnung vom 17.03.2020 sei unwirksam, der Kläger könne nur seinen tatsächlichen Schaden geltend machen und müsse sich dabei staatliche Entschädigungsleistungen anrechnen lassen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.