Die Erklärung im Zusammenhang mit dem Angebot von Bekleidung, dass eine Rückgabe des Produkts bereits bei einer nicht vollständigen Zufriedenheit des Kunden möglich ist, stellt eine Garantie im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB dar.
Eine Garantieerklärung muss den Hinweis enthalten, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers nicht eingeschränkt werden, und den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich eindeutig festlegen.
Eine Garantieerklärung muss den Hinweis enthalten, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers nicht eingeschränkt werden, und den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich eindeutig festlegen.
OLG München, 14.01.2021 - Az: 29 U 1203/20
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