Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 404.771 Anfragen

Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios und die Kündigung

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Grundsätzlich ist festzustellen, dass die pandemiebedingte Schließung des Fitnessstudiovertrages nicht zur Folge hat, dass einem der Vertragspartner die Kündigungsmöglichkeit des Vertrags aus der Hand genommen wird. Aufgrund der behördlich angeordneten Schließung wurde die von der Beklagten geschuldete Leistung unmöglich im Sinn des § 275 Abs. 1 BGB. Es handelt sich hierbei um eine rechtliche Unmöglichkeit und somit einen einfachen Fall der Leistungsstörung.

Folglich ist der Anwendungsbereich für eine Vertragsanpassung über die Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB garnicht eröffnet.

Die Bejahung des Tatbestandes von § 275 Abs. 1 BGB schließt wegen des Vorrangs dieser Vorschrift die Anwendung des § 313 BGB aus.

Vorliegend ging es nicht darum, ob aufgrund der eingetretenen Pandemie dem Kunden eines Fitnessstudiovertrages ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, sondern der Kläger hat lediglich das vertragsgemäß gesicherte ordentliche Kündigungsrecht ausgeübt.

Ein Hinausschieben des Vertragsendzeitpunktes aufgrund der Pandemie und der gesetzlich vorgegebenen Schließungen ist mangels Anwendbarkeit des § 313 BGB vorliegend nicht eingetreten.


AG Ludwigsburg, 28.03.2022 - Az: 10 C 1877/21

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Kabel1 - K1 Journal

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Sehr schneller und professioneller Service. Ich bin rundum zufrieden und kann das Unternehmen nur weiterempfehlen.
Ed R, Zürich
Schnelle, gute und recht umfangreiche Rechtsauskunft, mit der man etwas anfangen kann. Klare Empfehlung. Vielen Dank
Verifizierter Mandant