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Nachträgliche Normenkontrolle: Schließung von Fitness-Studios durch Corona-VO

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm entfällt dann, wenn der Antragsteller trotz des erlittenen Nachteils kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm ungültig war.

Ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung besteht nicht, wenn sie lediglich der Vorbereitung einer Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dient, die offensichtlich aussichtslos ist.

Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr besteht nicht, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse grundlegend verändert haben. Bei der Strategie zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Krankheit COVID-19 hat insofern ein grundlegender Wechsel stattgefunden, als der Schwerpunkt seit der Verfügbarkeit eines Impfstoffes ab dem Frühjahr 2021 nicht mehr auf Kontaktbeschränkungen, sondern auf die Immunisierung von Kontaktpersonen gelegt wird.

Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet trotz des mit einem Betriebsverbot verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs nicht stets eine nachträgliche Überprüfung. Bei einer GmbH wird dem rein wirtschaftlichen Interesse an Gewinnerzielung in ausreichendem Maße dadurch Rechnung getragen, dass die Antragstellerin durch die substantiierte Darlegung ihrer Absicht, Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend zu machen, eine nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit der außer Kraft getretenen Norm erreichen kann.

Die Schließung von Fitness-Studios im Mai 2020 durch die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie war rechtmäßig.

Die Rechtsgrundlage für die Schließung ergab sich aus § 32 IfSG i.V.m. § 28 IfSG, nicht hingegen aus § 16 IfSG.

Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegenüber Einkaufszentren, Supermärkten, Bau- und Gartenmärkten liegt darin, dass sich in seinem Fitness-Studio beim Betrieb auf vergleichsweise engem Raum eine Ansammlung nicht nur anwesender, sondern körperlich trainierender Personen befindet, die unter körperlicher Belastung ein gesteigertes Atemverhalten an den Tag legen und auch in vermehrtem Umfang Schweiß produzieren.


OVG Saarland, 31.03.2022 - Az: 2 C 182/20

ECLI:DE:OVGSL:2022:0331.2C182.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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