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Gemeinsame oder gleichzeitige Sportausübung in Fitnessstudios und die 2Gplus-Regel

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 51 Minuten

Die Antragstellerin betreibt ein Fitnessstudio und wendet sich gegen die durch § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2b), zuletzt geändert durch Art. 1 der Änderungsverordnung vom 25. Februar 2022 (GV. NRW. S. 146a), - Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) - für die gemeinsame oder gleichzeitige Sportausübung in Fitnessstudios angeordnete sog. 2Gplus-Regel.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die streitgegenständliche Zugangsbeschränkung ist nicht offensichtlich rechtswidrig.

1. Bedenken dagegen, dass die die angegriffene Schutzmaßnahme in den §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 8 und 14 IfSG eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage hat, bestehen nicht.

Danach können unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen sowie an die Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Beschränkungen des Zugangs in den oder bei den in § 28a Abs. 1 Nr. 4 bis 8 und 10 bis 16 IfSG genannten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen, notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG sein, soweit sie zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich sind. Auch die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf- und Genesenennachweises nebst daran anknüpfender Zugangsbeschränkungen ist von der Ermächtigungsgrundlage erfasst. Ein solches Normverständnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Laut Gesetzesbegründung ist ebenfalls die Vorgabe möglich, dass ausschließlich ein Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen ist.

Aus systematischen Erwägungen folgt damit gleichermaßen, dass entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch Zugangsbeschränkungen für die Sportausübung in Innenräumen nicht grundsätzlich gemäß § 28a Abs. 8 Nr. 2 IfSG ausgeschlossen sind. Nach § 28a Abs. 8 IfSG können dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Absätze 1 bis 6 auch angewendet werden, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 feststellt, mit der Maßgabe, dass bestimmte Schutzmaßnahmen, wie nach § 28a Abs. 8 Nr. 2 IfSG die Untersagung der Sportausübung und die Schließung von Sporteinrichtungen, ausgeschlossen sind. Da die Zugangsbeschränkungen jedoch nach § 28a Abs. 7 IfSG unabhängig vom Bestehen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erlassen werden können und durch den Verweis auf § 28a Abs. 1 Nr. 8 IfSG klargestellt ist, dass diese sich auch auf die Sportausübung beziehen dürfen, ist eindeutig, dass der Gesetzgeber solche Zugangsbeschränkungen nicht für ausgeschlossen hält. Sie sind damit auch weder als eine Untersagung der Sportausübung noch als Schließung von Sporteinrichtungen i. S. v. § 28a Abs. 8 Nr. 2 IfSG zu qualifizieren.

2. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung nach § 28a Abs. 7 Satz 3 i. V. m. Abs. 5 IfSG sind voraussichtlich eingehalten. Die Verordnung ist mit einer hinreichenden Begründung versehen und in der erforderlichen Weise befristet. Sie tritt mit Ablauf des 9. März 2022 außer Kraft (§ 9 Abs. 1 CoronaSchVO). Damit hat der Verordnungsgeber von der Verlängerungsmöglichkeit des § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.

3. Die streitgegenständliche Vorschrift begegnet nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung auch materiell-rechtlich keinen offensichtlich durchgreifenden Bedenken.

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