1. Mit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt die Antragstellerin das Ziel, den Vollzug von § 11 Nr. 4 der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23. November 2021 (2126-1-19-G, BayMBl. Nr. 816, im Folgenden: 15. BayIfSMV) zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 8. Februar 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 89), die mit Ablauf des 23. Februar 2022 außer Kraft tritt (§ 18 15. BayIfSMV) auszusetzen. Sie ist Betreiberin einer „Tanzbar/Kulturcafés“ in Bayern.
Der Senat hat den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 10. Februar 2022 darauf hingewiesen, dass dem Betrieb der Antragstellerin auch § 14 Abs. 3 15. BayIfSMV entgegenstehen dürfte, weil es sich um einen Club bzw. eine vergleichbare Freizeiteinrichtung handelt, so dass dem Antrag auf Außervollzugsetzung des § 11 Nr. 4 15. BayIfSMV das Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte.
2. Der Eilantrag bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 11 Nr. 4 ist bereits unzulässig, da die Antragstellerin kein Rechtsschutzinteresse geltend machen kann. Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO fehlt einem Antragsteller immer dann, wenn er durch die einstweilige Außervollzugssetzung der Norm seine Rechtsstellung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos ist. Das ist hier der Fall.
Selbst wenn dem Antrag der Antragstellerin, § 11 Nr. 4 15. BayIfSMV (Untersagung reiner Schankwirtschaften) entsprochen werden würde, wäre der Betrieb ihrer „Tanzbar/Kulturcafés“ aufgrund von § 14 Abs. 3 Satz 1 15. BayIfSMV nicht zulässig. Nach dieser Vorschrift sind Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen geschlossen.
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