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Pflicht zur Kontrolle der 2G-Nachweise im nicht privilegierten Einzelhandel

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung des § 13 Abs. 4 der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung, mit dem die Betreiber von Einzel- und Großhandelsgeschäften, soweit diese einer 2G-Zugangsbeschränkung unterliegen, zur Kontrolle des Impf- oder Genesenennachweises einschließlich eines Abgleichs mit einem Identitätsnachweis verpflichtet werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die begehrte einstweilige Anordnung ist bei allenfalls offenen Erfolgsaussichten der Normenkontrolle in der Hauptsache nicht auf Grund der nach den genannten Maßgaben erforderlichen Folgenabwägung geboten.

Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die streitgegenständliche Bestimmung des § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruht.

Für den Senat ergeben sich keine Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.

Nach einer vorläufigen Einschätzung bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der zum Erlass der streitgegenständlichen Bestimmung des § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen.

Der Senat vermag im Eilverfahren auch nicht zwingend die Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme zu erkennen.

Bei summarischer Prüfung ist auch nicht zwingend anzunehmen, dass die Kontrollverpflichtung der Einzelhändler unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen unangemessen ist.

Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Bezug auf die von der Kontrollverpflichtung ausgenommenen Geschäfte, den Einzelhandel mit gemischten Sortimenten oder den öffentlichen Nahverkehr liegt voraussichtlich nicht vor.

Verbleibt es mithin bei offenen Erfolgsaussichten, gebietet eine Folgenabwägung nicht, die einstweilige Anordnung zu erlassen. Die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der streitgegenständlichen Bestimmung des § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und des Gesundheitswesens fallen schwerer ins Gewicht als die Folgen für die Antragstellerin und die im Übrigen von der Regelung Betroffenen.

Würde der Aussetzungsantrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, erwiese sich im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens die Regelung des § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO aber als rechtswidrig, wären zwar sowohl alle kontrollverpflichteten Händler als auch immunisierte und nicht immunisierte Personen in ihren (Grund-)Rechten beeinträchtigt. Dies wirkt umso schwerwiegender, als infolge der Dauer der Pandemie und deren wellenmäßigem Verlauf die betroffenen Händler bereits mehrfach wirtschaftlich belastet waren. Demgegenüber ist aber zu berücksichtigen, dass der betroffene Einzel- und Großhandel ungeachtet der Kontrollverpflichtung weiterhin geöffnet haben kann. Ebenso steht den betroffenen immunisierten und nicht immunisierten Kunden weiterhin eine Vielzahl von Geschäften der Grundversorgung und der Online-Handel oder andere Formen des kontaktlosen Einkaufs ohne Nachweis ihres Immunitätsstatus und ihrer Identität offen.

Würde hingegen dem Aussetzungsantrag stattgegeben, erwiese sich § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig, würde mit der Kontrollverpflichtung die notwendige Sicherstellung der 2G-Zugangsbeschränkung und damit - insbesondere mit Blick auf die erheblich gesteigerte Ansteckungsgefahr durch die neue Virusvariante Omikron - ein wesentlicher Baustein der Pandemiebekämpfung wegfallen (vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenab-wägung: BVerfG, 01.05.2020 - At: 1 BvQ 42/20). Die Möglichkeit, eine geeignete und erforderliche Schutzmaßnahme zu ergreifen und so die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, einem mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, effektiver zu verhindern, bliebe zumindest zeitweise bis zu einer Reaktion des Verordnungsgebers (irreversibel) ungenutzt.


OVG Thüringen, 24.01.2022 - Az: 3 EN 804/21

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