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Anspruch auf Entschädigung wegen Betriebsschließung durch Lockdown

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Die Klägerin begehrt vom Beklagten den Ersatz der Schäden, die ihr durch die im Verlauf der COVID-19-Pandemie hoheitlich veranlassten Betriebsschließungen im sog. ersten Lockdown im Regierungsbezirk Oberbayern entstanden sind.

Die Klägerin stellte am … März 2021 bei der Regierung von Oberbayern einen Antrag auf Verdienstausfallentschädigung gemäß § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Den Antrag lehnte die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 22. März 2021, zugestellt am 24. März 2021, ab. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrungbeigefügt, wonach binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben werden könne. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom … April 2021 unter dem Aktenzeichen M 26b K 21.2263 Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag,
den Bescheid vom 22. März 2021 aufzuheben.

Mit weiterem Bescheid vom 9. April 2021, zugestellt am 13. April 2021, lehnte die Regierung von Oberbayern den Antrag erneut ab. Auch diesem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrungbeigefügt, wonach binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben werden könne. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom … Mai 2021 unter dem Aktenzeichen M 26 b K 21.2520 Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag,
den Bescheid vom 9. April 2021 aufzuheben.

Zu dem Antrag vom … März 2021 teilte außerdem das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege der Klägerin per E-Mail vom 15. April 2021 mit, dem Anspruch auf Entschädigung bzw. Schadensersatz wegen coronabedingter Betriebseinschränkungen nicht nachkommen zu können. Ein Anspruch könne vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend gemacht werden. Auch hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht, welche unter dem Aktenzeichen M 26b K 21.2648 geführt wird. Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 15. April 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den ihr durch die vom Beklagten verfügten Betriebsschließungen aufgrund des sogenannten ersten Lockdowns entstandenen Schaden von 1.652.139,97 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. März 2021 zu zahlen.

Der Anspruch der Klägerin beruhe auf der analogen Anwendung des § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG), stehe ihr aber jedenfalls vor dem Hintergrund der Berücksichtigung verfassungswidriger Gesetzeslücken zu. Gemäß § 68 Abs. 1 IfSG sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Da die Klägerin zu ihrem Antrag von zwei verschiedenen Behörden insgesamt drei Bescheide erhalten habe, sei sie gezwungen gewesen, drei Verfahren anzustrengen. Es werde angeregt, sämtliche Verfahren, da sie denselben Lebenssachverhalt beträfen, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

Im Verfahren M 26b K 21.2648 regte der Beklagte die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht an. Ansprüche aus einer analogen Anwendung des § 56 IfSG weise § 68 Abs. 1 IfSG bereits seinem eindeutigen Wortlaut nach nicht den Verwaltungsgerichten zu. Unabhängig davon, dass ein solcher Anspruch vorliegend nicht gegeben sei, sei insoweit aufgrund einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers der Zivilrechtsweg eröffnet. Auch im Hinblick auf weitere - hier ebenfalls nicht einschlägige und bereits nicht geltend gemachte - staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen sei der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Außerdem sei klarzustellen, dass es sich bei der E-Mail des Staatsministeriums vom 15. April 2021 nicht um einen Verwaltungsakt handele.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 25. November 2021 wurden die Parteien zur beabsichtigten Verweisung der Verfahren an das Landgericht München I angehört. Die Klagepartei sprach sich mit Schriftsatz gegen die Verweisung aus und machte unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt VG Darmstadt, 28.06.2021 - Az: 4 K 414/21.DA) geltend, eine Verweisung missachte § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG und verstoße in gravierender Weise gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Die Streitsachen werden gemäß § 93 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Für die vorliegenden Verfahren ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Die Verfahren sind gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO nach erfolgter Anhörung der Parteien an das zuständige Landgericht München I zu verweisen.

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