Der Anspruch der Klägerin auf Versicherungsleistungen aus der Veranstaltungsausfallversicherung für den unterbliebenen Betrieb des Festzeltes während des Münchener Oktoberfests 2020 ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über Leistungen aus einer Veranstaltungsausfallversicherung.
Die Klägerin betreibt das Festzelt … Sie unterhält bei der … eine Veranstaltungsausfallversicherung für den Betrieb des Festzeltes während der Münchener Oktoberfeste 2020 und 2021 mit einer Versicherungssumme von 2,5 Millionen €.
Versichert ist nach Ziffer 1 des Versicherungsscheines im Falle eines versicherten Ereignisses, das Interesse des Versicherungsnehmers (fortlaufende Kosten sowie Betriebsgewinn, den der Versicherungsnehmer nicht erwirtschaften konnte) an dem Betrieb des „… Festzeltes“ während des Münchener Oktoberfestes.
Versicherungsschutz besteht nach Ziffer 4 des Versicherungsscheins für Vermögensschäden, die dem Versicherungsnehmer durch den Ausfall, den Abbruch und die Änderung in der Durchführung der im Versicherungsvertrag bezeichnen Veranstaltung infolge der versicherten Gefahren und Schäden unmittelbar entstehen.
Versicherte Gefahren sind nach Ziffer 5.1 des Versicherungsscheins alle Ereignisse, die nachweislich außerhalb des Einflussbereiches des Versicherungsnehmers oder der von ihm mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Personen/Unternehmen liegen, soweit sie nicht durch die zugrunde liegenden Vertragsbestimmungen ausgeschlossen sind.
Versicherungsschutz besteht nach Ziffer 5.1.3 b. des Versicherungsscheins bei Absage oder Unterbrechung der Veranstaltung durch Verfügung oder sonstige Eingriffe von Hoher Hand wegen drohender Gefahr oder tatsächlichem Eintritt von Epidemien und Seuchen. Maßgeblich ist der entsprechende Erlass eines Verwaltungsaktes des Kreisverwaltungsreferates/Tourismusamtes München oder einer anderen zuständigen Behörde.
Vertragsgrundlagen sind nach Ziffer 2 des Versicherungsscheins unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Veranstaltungsausfallversicherung Ausfall der Veranstaltung … - Fassung Januar 2011 sowie die Klausel … - Mitversicherungs- und Prozessführungsklausel.
Nach § 2 Abs. 3 j) der Allgemeinen Bedingungen für die Veranstaltungsausfallversicherung Ausfall der Veranstaltung (Form A) … - Fassung Januar 2011 leistet der Versicherer keine Entschädigung für Vermögensschäden, die unmittelbar oder mittelbar entstehen durch Epidemien und Seuchen. Ausgeschlossen sind ferner Schäden, die unmittelbar oder mittelbar dadurch entstehen, dass die unter e) genannten Gefahren und Schäden drohen oder angedroht wurden.
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