Verweisen die Bedingungen einer Betriebsschließungsversicherung zum Versicherungsumfang einleitend auf die behördlich angeordnete Betriebsschließung aufgrund des Infektionsschutzgestzes und formulieren sie anschließend "namentlich" aufgezählte Krankheiten und Krankheitserrreger ohne Benennung von Covid-19/SARS-CoV-2, entnimmt der Versicherungsnehmer aus dieser intransparenten Regelung keine Einschränkung des eingangs erteilten umfassenden Leistungsversprechens.
Der Leistungsanspruch setzt keine Betriebsschließung aufgrund einer betriebsinternen Gefahr voraus.
Eine Betriebsschließung eines Gastronomiebetriebs liegt trotz der Eröffnung eines Außerhausverkaufs vor, wenn diese schon zuvor bestehende Verkaufsmöglichkeit nur einen geringen Anteil am Umsatz (hier ca. 20%) ausmacht.
Eine Betriebsschließungsversicherung kann sowohl als Schadens- als auch als Summenversicherung (hier bejaht) genommen werden.