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Testpflicht von in Großbetrieben der niederländischen Fleischwirtschaft tätigen Zeitarbeitnehmern

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäßen Antrag,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2020 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 24 K 5994/20 gegen die Allgemeinverfügung „Vermeidung möglicher von in Großbetrieben der niederländischen Fleischwirtschaft ausgehenden Infektionen“ vom 15. September 2020 anzuordnen,

ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 24 K 5994/20 geführten Klage der Antragstellerin gegen die Allgemeinverfügung „Vermeidung möglicher von in Großbetrieben der niederländischen Fleischwirtschaft ausgehenden Infektionen“ vom 15. September 2020 (im Folgenden Allgemeinverfügung) abzulehnen, im Ergebnis nicht in Frage. Es fehlt der Antragstellerin inzwischen an dem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, weil sich die angefochtene Allgemeinverfügung erledigt hat (1.). Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wäre im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht statthaft (2.).

1. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung hat sich erledigt. Sie entfaltet gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW keine Wirksamkeit mehr. Mit Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts entfällt auch für das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis. Denn es kann seine Sicherungsfunktion im Hinblick auf den in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelf nicht mehr erfüllen.

Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Von einer Erledigung im Sinne dieser Regelung ist auszugehen, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfällt.

Gemessen daran hat sich die streitgegenständliche Allgemeinverfügung erledigt.

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Dr. Jens-Peter VoßMartin BeckerHont Péter Hetényi

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