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Konkurrenzschutz mit einstweiliger Verfügung durchsetzbar?

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er auf die Erfüllung dringend angewiesen ist.

Sofern ein gewerblicher Mieter die Mietsache vertragswidrig zu einem anderen Geschäftszweck als vertraglich vereinbart nutzt, kann der Vermieter Unterlassungsansprüche daher nur dann im Wege einstweiliger Verfügung durchsetzen, wenn er glaubhaft macht, dass berechtigte Mietminderungen oder Schadensersatzansprüche von anderen Mietern aufgrund vereinbarten Konkurrenzschutzes konkret drohen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ein Verfügungsanspruch folgt aus § 541 BGB. Danach kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter trotz Abmahnung einen vertragswidrigen Gebrauch fortsetzt. Ein vertragswidriger Gebrauch kann etwa in einer Untervermietung der Mieträume außerhalb des vertraglich vereinbarten Mietzwecks liegen.

Im vorliegenden Fall war die Nutzung des angemieteten Ladengeschäftes nach dem Mietvertrag zwischen den Parteien und dessen Erweiterung im Januar 2013 nur zum Betrieb einer Galerie, einer Praxis oder eines Antiquitätengeschäftes zulässig, nicht aber zum Betrieb eines Geschäfts für den Verkauf von Möbeln und Zubehör. Dies folgt aus § 2 des Mietvertrages.

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OLG Schleswig, 15.11.2013 - Az: 1 U 128/2013

ECLI:DE:OLGSH:2013:1115.1U128.13.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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