Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 388.305 Anfragen

Konkurrenzschutz mit einstweiliger Verfügung durchsetzbar?

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfen
Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er auf die Erfüllung dringend angewiesen ist.

Sofern ein gewerblicher Mieter die Mietsache vertragswidrig zu einem anderen Geschäftszweck als vertraglich vereinbart nutzt, kann der Vermieter Unterlassungsansprüche daher nur dann im Wege einstweiliger Verfügung durchsetzen, wenn er glaubhaft macht, dass berechtigte Mietminderungen oder Schadensersatzansprüche von anderen Mietern aufgrund vereinbarten Konkurrenzschutzes konkret drohen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ein Verfügungsanspruch folgt aus § 541 BGB. Danach kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter trotz Abmahnung einen vertragswidrigen Gebrauch fortsetzt. Ein vertragswidriger Gebrauch kann etwa in einer Untervermietung der Mieträume außerhalb des vertraglich vereinbarten Mietzwecks liegen.

Im vorliegenden Fall war die Nutzung des angemieteten Ladengeschäftes nach dem Mietvertrag zwischen den Parteien und dessen Erweiterung im Januar 2013 nur zum Betrieb einer Galerie, einer Praxis oder eines Antiquitätengeschäftes zulässig, nicht aber zum Betrieb eines Geschäfts für den Verkauf von Möbeln und Zubehör. Dies folgt aus § 2 des Mietvertrages.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Computerwoche

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.305 Beratungsanfragen

Sehr weitergeholfen und auch im Nachgang noch mal geantwortet und weiter geholfen.
Vielen Dank.

Verifizierter Mandant

Ich bin ehrlich, eigentlich bin ich recht skeptisch, was Online-Beratungs-Websites betrifft, aber ich habe dringend Rat in einer Angelegenheit ...

Birgül D., Mannheim