Für die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz oder Entschädigung wegen Betriebsschließungen während der Corona-Pandemie, die sich aus einer analogen Anwendung des § 56 Abs. 1 IfSG oder aus einer im Falle der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung wegen eines Gleichheitsverstoßes noch zu erlassenden neuen Regelung ergeben sollen, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.
OVG Niedersachsen, 03.09.2021 - Az: 13 OB 321/21
ECLI:DE:OVGNI:2021:0903.13OB321.21.00
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