Der Senat hält an seiner im Hinweisbeschluss vom 26.09.2018 dargelegten Auffassung fest, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, der Klägerin wegen der Inanspruchnahme aus dem Schadensereignis vom 27.12.2016 Versicherungsschutz zu gewähren.
Eine Einstandspflicht der Beklagten ist durch § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (nachfolgend: AHB) ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Ausschlussklausel des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB, die den Versicherungsschutz für durch „Überschwemmungen stehender und fließender Gewässer“ entstandene Sachschäden ausschließt, nicht durch die besonderen Bedingungen der Bewachungspolice Plus (nachfolgend: BBP) abbedungen worden.
Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AHB bilden das zentrale Grundbedingungswerk zur Versicherung von Haftpflichtrisiken. Die speziellen und differenzierten Risiken des Betriebes eines Bewachungsunternehmens machen demgegenüber weitere Regelungen erforderlich, die im Teil I und Teil V Bewachungshaftpflichtversicherung der BBP zusätzlich zu den AHB vereinbart worden sind.
Dass die Regelungen der BBP grundsätzlich zur Ergänzung der AHB im Rahmen des Hauptvertrages Anwendung finden sollen, ergibt sich eindeutig aus Ziffer 1.01 im Teil V Bewachungshaftpflichtversicherung. Dort heißt es: „Versichert ist durch die Bewachungshaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb eines Bewachungsunternehmens im Umfang der für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Erlaubnis für Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsauftrages entstehen.“.
Richtig ist, dass mit Hilfe von besonderen Bedingungen bestimmte Ausschlusstatbestände der AHB ganz oder teilweise abbedungen oder ergänzt werden können. Um die in § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB geregelten Ausschlüsse außer Kraft zu setzen, bedarf es jedoch grundsätzlich einer ausdrücklichen Bestimmung im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen (vgl. § 4 Abs. 1 AHB).
Anders als die Klägerin meint, ergibt sich aus dem vereinbarten Bedingungswerk gerade nicht, dass der in § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB geregelte Ausschluss von Überschwemmungsschäden durch die Bestimmung im Teil V, Ziffer 4.02 b) BBP abbedungen wird. Die BBP enthalten eine Vielzahl von Einschlüssen bzw. Ausschlüssen, die die jeweiligen Regelungen der AHB, von denen abgewichen wird, unter ausdrücklicher Nennung der entsprechenden Klauseln bezeichnen.
Der Senat hat bereits in seinem Hinweis vom 26.09.2018 anhand einzelner Klauseln im Einzelnen begründet, dass der Aufbau und die gewählten Formulierungen der BBP dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich vor Augen führen, dass die jeweiligen Ausschlussklauseln der AHB nur insoweit durch die BBP vertraglich abbedungen werden, als die Abweichungen in den BBP ausdrücklich genannt werden. Eine solche Abbedingung des in § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB geregelten Ausschlusses von Überschwemmungsschäden ist in den besonderen Bedingungen der Bewachungshaftpflichtversicherung, namentlich in Teil V, Ziffer 4.02 b) BBP aber gerade nicht vereinbart.
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