Es besteht kein Anspruch aus Betriebsschließungsversicherungen wegen Schließungen infolge der Corona-Pandemie, wenn die maßgeblichen Versicherungsbedingungen die Krankheiten und Erreger abschließend aufzählen, die unter den Versicherungsschutz fallen, und der SarsCoV2-Erreger dort nicht genannt ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.
Der Kläger betreibt ein Hotel mit Café mit dem Namen „...“ in .... Am 28.02.2020 wurde zwischen den Parteien eine Betriebsschließungsversicherung für diese Einrichtung abgeschlossen.
Der Versicherungsvertrag hat die Versicherungsschein-Nummer .... Für den Eintritt des Versicherungsfalles ist für jeden Schließungstag eine Tagesentschädigung in Höhe von 3.361,00 EUR bis zur Dauer von 30 Tagen sowie eine Warenschaden-Versicherung für einen Warenwert von bis 10.000,00 EUR vereinbart.
Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung AVB-BS, Stand 01.01.2019 (im folgenden: AVB-BS 19 sowie BBR-BS zugrunde. Die Bedingungen (K 2) haben auszugsweise den folgenden Inhalt:
§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren
1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
(…)
d) in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen ihre Tätigkeit
- wegen Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten,
- wegen Infektionen mit meldepflichtigen Krankheitserregern,
- wegen entsprechenden Krankheit-oder Ansteckungsverdachts oder
- als Ausscheider von meldepflichtigen Erregern untersagt.
2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
Es folgt eine Aufzählung aller Krankheiten und Krankheitserreger aus §§, 6, 7 IfSG. Covid19 oder SarsCoV2 ist nicht mit aufgezählt.
Außerdem heißt es in Zif. 6.3 der BBR-BS, dass bei einer Schließungsdauer von mind. 7 aufeinander folgenden Tagen Ersatz für nachgewiesene Werbekosten, maximal bis zur 6-fachen Tagesentschädigung (Grundsumme) zur Imagewiederherstellung geleistet wird.
Auf der Homepage des Versicherers warb die Beklagte kurzzeitig damit, dass das Coronavirus im Rahmen ihrer Bedingungen mitversichert sei. Dort hieß es: „Am 01.02.2020 wurde der Coronavirus als Meldepflichtige Krankheit im IfSG mitaufgenommen. Da wir u.a. Krankheiten nach §§ 6 und 7 IfSG versichert haben, gilt eine Betriebsschließung durch eine Behörde aufgrund des Coronavirus im Rahmen unserer Bedingungen als mitversichert.“ Eine entsprechende Mitteilung unter nicht bekannten Datums stand auf der Website der Beklagten.
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