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Corona-Pandemie: Kontaktdatenerfassung, Rahmenkonzepten und Testpflicht für Gäste

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Der Antragsteller wendet sich gegen Regelungen in bzw. im Zusammenhang mit der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, namentlich gegen die Dokumentationspflicht, gegen die Verpflichtung des Personals zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Außenbereich eines Gastronomiebetriebs, das „Rahmenkonzept Gastronomie“, gegen die Pflicht eines jeden Übernachtungsgastes, einen Testnachweis zu erbringen sowie gegen die Pflicht, bei Tagungen von den Tagungsgästen das Tragen einer FFP2-Maske zu fordern.

Hierzu führte das Gericht aus:

Erfolgsaussichten der Hauptsache bei der nur möglichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung sind nicht gegeben.

Soweit sich der Antragsteller gegen die Pflicht für Bedienungen seines Betriebes, auch im Außenbereich bei Kontakt mit Gästen eine medizinische Schutzmaske zu tragen, sowie gegen die Pflicht von Tagungsteilnehmern zum Tragen einer FFP2-Maske wendet, ist der Antrag bereits unzulässig, weil der in der Hauptsache erhobene Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 5 Satz 1 AGVwGO unstatthaft ist.

Die vom Antragsteller insoweit beanstandeten Pflichten ergeben sich nicht aus der 13. BayIfSMV, sondern sind lediglich in Ziff. 2.5 des „Rahmenkonzept Gastronomie“ der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege vom 16. Juni 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 415) bzw. Ziff. 3.2 „Rahmenkonzept für Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen“ der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege vom 19. Juni 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 417) vorgesehen. Bei diesen Rahmenkonzepten handelt es sich nicht um der Normenkontrolle allein unterliegende Rechtsvorschriften im Rang unterhalb des Landesrechts, denn ihnen fehlt die für eine Rechtsvorschrift charakteristische unmittelbare Außenwirkung. Zwar gehören zu den im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften nach der Zweckrichtung der Normenkontrolle und dem danach gebotenen weiten Begriffsverständnis nicht nur Satzungen und Rechtsverordnungen, sondern auch solche (abstrakt-generellen) Regelungen der Exekutive, die rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfalten und auf diese Weise dessen subjektiv-öffentliche Rechte unmittelbar berühren. Dies trifft auf die vom Antragsteller angegriffenen Rahmenkonzepte indes nicht zu. Diese richten sich zwar an „die Betriebe“ bzw. „die Veranstalter“, sie entfalten aber keine unmittelbare Außenwirkung. Vielmehr haben die Betreiber „auf Grundlage“ (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 13. BayIfSMV) bzw. „nach Maßgabe“ (§ 16 Nr. 6 13. BayIfSMV) der Rahmenkonzepte ein eigenes Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Eine außenwirksame, unmittelbare Verpflichtung, das Konzept auch einzuhalten oder auch nur bestimmte Vorgaben des Rahmenkonzepts in das eigene Hygienekonzept zu übernehmen, ergibt sich aus den Regelungen der 13. BayIfSMV nicht (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2020 - 20 NE 20.1609 - juris Rn. 57). Dementsprechend ist die Verletzung von Vorgaben der Rahmenkonzepte selbst dann nicht bußgeldbewehrt, wenn sie der Betreiber in seinen Hygieneplan übernommen hätte (vgl. § 28 Nr. 11 bzw. Nr. 12 13. BayIfSMV; dazu auch Teil II Lfd. Nr. 16 bzw. 17 des Bußgeldkatalogs „Corona-Pandemie“ des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. Juni 2021 - BayMBl. 2021 Nr. 441). Die konkrete, rechtsverbindliche Umsetzung der Vorgaben der Rahmenkonzepte bedarf daher einer weitergehenden Anordnung durch die zuständige Behörde etwa auf der Grundlage von § 27 Abs. 1 13. BayIfSMV, gegen die der Betroffene dann gerichtlichen Rechtsschutz suchen kann.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller die grundsätzliche Verpflichtung zur Erarbeitung eines Hygienekonzepts nicht in Frage gestellt hat.

Hinsichtlich der Verpflichtung zur Kontaktdatenerhebung durch Gastronomiebetriebe, Beherbergungsbetriebe und Veranstalter von Tagungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Nr. 7 und § 17 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 jeweils i.V.m. § 5 Satz 1 Nr. 1 13. BayIfSMV) und der Verpflichtung der Gäste eines Beherbergungsbetriebs zur Vorlage eines negativen Testergebnisses (§ 16 Nr. 1 13. BayIfSMV) wird sich der Normenkontrollantrag in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich als unbegründet erweisen.

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Martin BeckerTheresia DonathAlexandra Klimatos

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