Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung seines Eis-Cafés aufgrund von Maßnahmen der Stadt und der rheinland-pfälzischen Landesregierung zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus zustehen.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine Firmenpolice, welche eine Ertragsausfallversicherung umfasst, nach der auch eine Betriebsschließung mitversichert ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die Zusatzbedingungen für eine Betriebsschließungsversicherung (im Folgenden: AVB) zugrunde. Darin ist u.a. folgendes geregelt:
„§ 2
1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG in der Fassung vom 20. Juli 2000) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörigen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
...
2. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger:
a) Krankheiten
...
b) Krankheitserreger
c) ...“
Die zwischenzeitlich in das IfSG aufgenommene Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) oder der Erreger „Sars-CoV bzw. Sars-CoV-2“ (
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 t und
§ 7 Abs. 1 Nr. 44 a IfSG in der Fassung vom 21. Dezember 2020) sind in dieser Aufzählung nicht enthalten. Der Kläger musste sein Eis-Café ab dem 24. März 2020 aufgrund einer Allgemeinverfügung der Stadt und der 3. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz schließen; ein Straßenverkauf war erst wieder ab dem 20. April 2020 zulässig und möglich. Eine weitere Schließung seines Eiscafés erfolgte ebenfalls aufgrund einer rheinlandpfälzischen Landesverordnung ab 2.11.2020. Der Kläger begehrt für 30 Tage, an denen sein Café aufgrund der oben genannten Maßnahmen geschlossen war, in Höhe von 2.288,46 € täglich, insgesamt 68.653,84 € als Versicherungsleistung von der Beklagten, die diesen Anspruch mit Schreiben vom 22. Mai 2020 endgültig zurückwies.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Kläger stehen Ansprüche aus dem zwischen den Parteien bestehendem Versicherungsvertrag weder für den Schließungszeitraum vom 24.03.2020 - 19.04.2020 noch für den Schließungszeitraum vom 02.11.2020 - 07.03.2021 zu.
1. Durch die Untersagung des Betriebs von Gaststätten, aufgrund derer der Kläger seine Betriebsstätte für den Publikumsverkehr schließen musste, ist kein Versicherungsfall im Sinne der vorliegenden Betriebsschließungsversicherung eingetreten. Die COVID-19 Erkrankung, aufgrund derer die Betriebsschließung verfügt wurde, ist nicht als Krankheit im Sinne des § 2 a) der Versicherungsbedingungen der Beklagten anzusehen. Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen benennen die Krankheiten und Krankheitserreger, für die Versicherungsschutz besteht, in einem als abschließend anzusehenden Katalog.
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