Die
mietvertragliche Regelung, wonach der gewerbliche Mieter an der vom Vermieter abgeschlossenen Glasversicherung zu beteiligen ist, ist nicht gemäß § 305 c BGB unwirksam.
Gemäß § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil.
Normzweck dieser Regelung ist, dass der Kunde darauf vertrauen darf, dass AGB sich im Rahmen dessen halten, was bei Würdigung aller Umstände bei Verträgen dieser Art zu erwarten ist.
Diese Voraussetzungen waren hier nicht gegeben, weil vergleichbare streitgegenständliche Klauseln in Gewerberaummietverträgen durchaus verwendet werden.
Auch aus der Stellung der Klausel im Mietvertrag lies sich ein Überraschungsmoment nicht herleiten.
Zwar kann eine generell nicht überraschende Klausel unter § 305 c Abs. 1 BGB fallen, wenn sie im Vertragstext falsch eingeordnet ist und dadurch „versteckt“ wird oder zwischen anderen Regelungen kaum auffindbar ist.
Dies war vorliegend aber nicht der Fall, weil die Regelung im Zusammenhang mit der Haftung des Mieter für Schäden an der Mietsache, insbesondere an Fenster- und Türscheiben aufgenommen worden und damit „thematisch“ eingeordnet war.
Zwar mag es sein, dass an dieser Stelle die Umlage von
Betriebskosten im Übrigen nicht geregelt ist. Dies war aber unerheblich, weil die Regelung als solche übersichtlich gestaltet war und daher für den Mieter nicht „versteckt“ wurde.