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Keine Ansprüche aus Betriebsschließungsversicherung

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Die Klägerin betreibt einen gastronomischen Betrieb und macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung geltend.

Am 26.02.2020 unterzeichneten zwei Personen einen Versicherungsantrag E für ein weiteres Jahr zu geänderten Konditionen. Die Unterschriften in den Feldern „Unterschrift Antragstellerin/Versicherungsnehmerin“ und „Unterschrift gesetzlicher Vertreter“ bestätigen zudem, dass die Kundeninformation E (Heft Nr.08.2019) ausgehändigt wurde. Die 300-seitige Kundeninformation enthält das komplette Klauselwerk für die Sachversicherung.

Die Klägerin erhielt von der Beklagten einen Versicherungsschein vom 27.02.2020, Versicherungsbeginn: 26.02.2020. Der im Schein - neben der Vielzahl der üblichen versicherten Gefahren - genannte Baustein „F“ nimmt Bezug auf die Klausel B 03001. Laut Schein sollen versichert sein „Ertragsausfallschäden infolge hoheitlichen Eingriffs nach dem Infektionsschutzgesetz, einschließlich Schäden an Waren und Aufwendungen für Deinfektion; Haftzeit: 12 Monate“. Auf Seite 16 heißt es „Vertragsbestandteile sind: Antrag, Vertragsinformationen, Allgemeine Bedingungen der B für die Schadenversicherung - Fassung Mai 2015 (ABS/PR 05.2015).“

In Klausel B03001 der Versicherungsbedingungen heißt es u.a.:

1. Versicherungsumfang

1.1 Sofern sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt, leistet der Versicherer in Ergänzung von Teil B und Teil C ABS/PR Entschädigung gemäß Ziffer 4 bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze und soweit die Schäden nicht durch die Gefahrengruppen oder Gefahren nach Teil B Ziffer 3.1 bis 3.17 bzw. Teil C ABS/PR versichert sind, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten oder Krankheitserregern gemäß Nr. 2

a) den versicherten Betrieb ganz oder teilweise zur Verhinderung und Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

b) …

2. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgen aufgeführten:

a) Krankheiten

(Es folgt eine Aufzählung von zahlreichen Krankheiten, zu denen SARS-CoV-2 nicht gehört.)

b) Krankheitserreger

(Es folgt die Aufzählung zahlreicher Krankheitserreger, zu denen Covid 19 nicht gehört.)

3. Ausschlüsse

3.1 Der Versicherer haftet nicht für Schäden,



e) bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.

4. Umfang der Versicherung

4.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für den Unterbrechungsschaden. Unterbrechungsschaden ist der entgehende Gewinn und der Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb.

4.4 Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der während der Dauer der vereinbarten Haftzeit anfällt, längstens für die Zeit von 12 Monaten.

Eine ausdrückliche Regelung, inwieweit ggf. öffentlich-rechtliche Leistungen aus Anlass einer Betriebsschließung von Seiten der öffentlichen Hand gewährt werden, findet sich in dem Baustein B03001 nicht.

Die Klägerin musste im März 2020 ihren Betrieb aufgrund einer Allgemeinverfügung der Stadt Köln für mehrere Wochen schließen. Anlass war die Covid-19/SARS-CoV-2- Pandemie.

Am 28.04.2020 erklärte die Beklagte die Deckungsablehnung, nachdem die Klägerin Ansprüche geltend gemacht hatte.

Die Klägerin behauptet, den Versicherungsantrag vom 26.02.2020 habe weder ihr Geschäftsführer noch ein Mitarbeiter unterschrieben. Sie habe keine Kenntnis von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten gehabt. Die Klägerin ist der Ansicht, alle Fälle der Betriebsschließung aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz stellten gedeckte Fälle dar. Hiervon dürfe sie aufgrund der Formulierung im Versicherungsschein ausgehen.

Die Beklagte ist der Auffassung, nach den Versicherungsbedingungen werde nur Deckung gewährt, wenn eine der in den Bedingungen abschließend genannten Krankheiten oder Krankheitserreger Grund für eine Betriebsschließung sei.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Entschädigungsanspruch wegen der coronabedingten Betriebsschließung nach Ziffer 1 der Klausel B 03001, § 1 S. 1 VVG zu.

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Martin BeckerDr. Jens-Peter VoßAlexandra Klimatos

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