Die Klägerin verlangt Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten seit dem 01.01.2020 eine Betriebsschließungsversicherung aufgrund Versicherungsscheins vom 13.05.2019. Dem Vertrag liegen die Versicherungsbedingungen BS 2008 der Beklagten zugrunde. Gemäß § 23 BS 2008 ersetzt der Versicherer den Schaden, der daraus entsteht, dass der versicherte Betrieb von behördlichen Anordnungen gemäß § 25 der Bedingungen aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) betroffen ist. Nach § 25 Nr. 1 a) BS 2008 leistet der Versicherer bis zu den in § 30 der Bedingungen genannten Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt. § 25 Nr. 4 BS enthält folgende Definition:
„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:“
Sodann folgt unter a) eine Auflistung einzelner Krankheiten und unter b) Krankheitserreger. Darin sind der Erreger SARS-CoV-2 und die dadurch ausgelöste COVID-19-Erkrankung nicht genannt.
Die Stadt Mönchengladbach erließ für ihr Stadtgebiet auf der Grundlage des Ordnungsbehördengesetzes und des Infektionsschutzgesetzes am 18.03.2020 eine Allgemeinverfügung zum Zweck der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. In Z. 5 dieser Allgemeinverfügung wurde der Zugangsrestaurants und Speisegaststätten dahingehend beschränkt, dass diese frühestens um 6:00 Uhr zu öffnen und spätestens um 15:00 Uhr zu schließen waren. Das Restaurant der Klägerin war gewöhnlich von Montag bis Samstag von 12:00 bis 15:00 Uhr und von 18:30 bis 23:30 Uhr und sonntags von 12:00 bis 23:00 Uhr geöffnet. Den Hauptumsatz (ca. 80% des Tagesumsatzes) machte die Klägerin abends.
Am 22.03.2020 erließ die Landesregierung NRW die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung). Darin wird in § 9 Abs. 1 der generelle Betrieb von Restaurants, Gaststätten, im Wissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen untersagt.
Die Klägerin ist der Ansicht, für den Haftungszeitraum der Beklagten von 30 Tagen vom 19.03.2020 bis 17.04.2020 bestehe ein Entschädigungsanspruch i.H.v. 94.200 € abzüglich eines Kurzarbeitergeldes i.H.v. 31.159,68 €, demnach i.H.v. 63.040,32 €. Ferner meint sie, zusätzlich sei von der Beklagten der Schaden wegen verdorbener Waren i.H.v. 8.616,23 € zu ersetzen. Nach Auffassung der Klägerin sei die Coronaschutzverordnung wirksame Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung der Stadt Mönchengladbach vom 18.03.2020 gewesen. Der Versicherungsvertrag decke auch das Risiko einer Betriebsschließung zur Eindämmung des Coronavirus ab, der im Schließungszeitraum schon meldepflichtig gewesen sei. Anträge auf Entschädigung nach dem IfSG habe die Klägerin nach ihrer Behauptung gestellt, jedoch bestehe insoweit kein Anspruch. Erhaltene Soforthilfen seien nach Auffassung der Klägerin nicht anzurechnen.
Die Beklagte ist der Ansicht, es liege kein Versicherungsfall vor. Das SARS-Coronavirus sei kein versichertes Risiko. Außerdem habe die Betriebsschließungsversicherung nur betriebsinterne Gefahren und nicht generelle präventive Gesundheitsmaßnahmen erfassen sollen. Die Coronaschutzverordnung bzw. die hierauf gestützte Allgemeinverfügung seien unwirksam. Außerdem bestehe nach „Ziff. 12 BBSG“ kein Anspruch auf Entschädigung, weil die Klägerin öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG oder § 65 IfSG beanspruchen könne.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
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