Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung. Der Kläger ist Inhaber und Betreiber einer Gaststätte und Pension.
Aufgrund Ziffer 3 der Allgemeinverfügung der bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege sowie für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020 (Az. 51-G8000-2020/122-67) wurden Gastronomiebetriebe aller Art untersagt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Zahlungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag in Höhe von 11.570,69 € zustehe, da sein Betrieb aufgrund der vorstehend dargestellten Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 bis in den Monat Mai hinein komplett eingestellt und geschlossen gewesen sei. Es handele sich insofern um eine bedingungsgemäße Betriebsschließung durch die zuständige Behörde aufgrund des IfSG. Zu berücksichtigen sei, dass die allgemeinen Versicherungsbedingungen, die für den streitgegenständlichen Vertrag gelten, §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes ausdrücklich benennen. Dies bedeute, dass auch die dort befindliche Öffnungsklausel benannt werde. Der Vertrag müsse sich daher auch auf zum Vertragsschluss noch unbekannte Krankheiten oder Krankheitserreger beziehen.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistung aus dem streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherungsvertrag. Bei dem Katalog der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger in § 25 Ziffer 4. der allgemeinen Versicherungsbedingungen BS 2008 handele es sich um eine abschließende Aufzählung. Insbesondere werde dort ausschließlich auf die „folgenden“, „namentlich genannten“ Krankheiten und Krankheitserreger verwiesen. Die entsprechende Formulierung sei eindeutig und für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der die allgemeinen Versicherungsbedingungen aufmerksam lese und verständig würdige, nicht misszuverstehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag. Die streitgegenständliche Einschränkung oder Schließung des klägerischen Gastronomiebetriebes im Rahmen der Corona-Pandemie und der diese auslösende Erkrankung Covid-19 bzw. des SARSCoV-2-Erregers ist nicht vom Versicherungsschutz gedeckt. Diese Erkrankung bzw. deren Erreger kann nicht unter „meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger“ im Sinne des Versicherungsvertrages subsumiert werden.
Vertragsgrundlage zwischen den Parteien ist der Versicherungsvertrag, der schon seit mindestens 2012 besteht.
Außerdem maßgeblich für den Versicherungsschutz sind die „Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr beim Menschen (Betriebsschließungsversicherung) (BS 2008). Die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger, die vom Vertrag umfasst sind, sind unter § 25 Ziffer 4. aufgeführt. Covid-19 oder der SARSCoV-2-Erreger sind dort nicht genannt.
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