Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung, dass er berechtigt ist, einen von ihm betriebenen Freizeitpark für den Publikumsverkehr unter Einhaltung eines Hygienekonzepts zu öffnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Antrag sei statthaft, da der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Feststellung begehre, dass es ihm erlaubt sei, seinen Freizeitpark für den Publikumsverkehr zu öffnen. Die Anordnungen der Betriebsschließung in § 11 Abs. 1 der 12. BayIfSMV und § 28b Abs. 1 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) stellten ein unmittelbar geltendes Verbot dar, den Freizeitpark für Publikumsverkehr zu öffnen. Das Rechtsschutzbegehren entspreche nicht dem eines Normenkontrollantrags.
Dem Antragsteller gehe es nicht um die Feststellung, dass die 12. BayIfSMV hinsichtlich der Schließung von Freizeitparks rechtswidrig und daher im gesamten Freistaat Bayern außer Vollzug zu setzen sei. Vielmehr begehre er die Feststellung, dass er seinen Freizeitpark unter Einhaltung der von ihm aufgestellten Hygieneregeln für den Publikumsverkehr öffnen könne.
Der Antragsteller ersuche Individualrechtsschutz, somit stehe auch § 47 Abs. 6 VwGO dem Antrag nicht entgegen. In einer eventuellen Hauptsache würde der Antragsteller obsiegen, weil das angegriffene Verbot rechtswidrig sei. Daher sei der Erlass der beantragten Regelungsanordnung geboten. Eine Betriebsschließung als Infektionsschutzmaßnahme nach den §§ 28 und 28a IfSG sei nur dann zulässig, wenn sie „notwendig“ sei. Hieran fehle es.
Die Schließung des Freizeitparks des Antragstellers sei unverhältnismäßig und daher auch nicht „notwendig“ im Sinne der §§ 28, 28a IfSG. Auch die Zahl der derzeit belegten Intensivbetten mache eine Schließung des Betriebs des Antragstellers nicht erforderlich. Mindestens ebenso effektiv wie eine Schließung des Freizeitparks sei die Umsetzung des vom Antragsteller ausgearbeiteten Hygienekonzepts.
Der Antragsteller habe zum Schutz seiner Kunden und Mitarbeiter umfangreiche Hygiene-, Abstands- und Schutzmaßnahmen ergriffen. Es sei nicht ersichtlich, warum der Antragsgegner die Schließung des Betriebs des Antragstellers verlange, wenn zugleich die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln in Verbindung mit dem Umstand, dass nur negativ getestete oder bereits geimpfte Personen Einlass erhielten, genauso effektiv sei und damit ein milderes Mittel darstelle. Außerhalb geschlossener Räume sei eine Anreicherung mit Aerosolen ausgeschlossen. Das Risiko von Ansteckungen im Freien liege im Promillebereich. Freizeitparks seien keine Treiber der Pandemie.
Nur weil das Infektionsgeschehen derzeit diffus sei und sich Infektionsketten größtenteils nicht mehr nachverfolgen ließen, könne die Lösung nicht darin bestehen, Freizeitparks an der frischen Luft zu schließen. § 11 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV und § 28b Abs. 1 Nr. 3 IfSG seien ebenfalls nicht angemessen. Die Schließung - gleich bei welcher Inzidenz - stelle für den Antragsteller einen erheblichen und schwerwiegenden Grundrechtseingriff in Art. 12 und Art. 14 Grundgesetz (GG) dar.
Eine vorzunehmende Abwägung führe zu dem Ergebnis, dass die hier angegriffene Regelung in der 12. BayIfSMV für den Antragsteller unzumutbar sei.
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