Das Oberlandesgericht Dresden hat die Berufung eines Restaurantbetreibers in der Dresdner Innenstadt zurückgewiesen, mit der die beklagte Versicherung auf Zahlung wegen der Restaurantschließungen im Zusammenhang mit der »ersten Welle« der Corona-Pandemie ab März 2020 in Anspruch genommen wurde.
Aus Sicht des Gerichts sei zwar die streitgegenständliche Versicherung nicht auf Betriebsschließungen beschränkt, die ihren Ausgangspunkt in dem versicherten Betrieb hätten; vielmehr verspreche sie auch Schutz vor einer Pandemie und den damit einhergehenden großflächigen Schließungen der gesamten Gastronomie.
Den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen sei aber nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass über die dort ausdrücklich aufgeführten Krankheiten und Erreger hinaus Versicherungsschutz auch für Covid-19 versprochen worden sei.
Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Nennung von Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes bedeute, dass auch alle nach Vertragsschluss in dieses Gesetz aufgenommenen Krankheiten und Erreger vom Versicherungsschutz umfasst seien.
Angesichts dessen könne offenbleiben, ob eine den Versicherungsfall auslösende Betriebsschließung begrifflich überhaupt vorgelegen habe, obwohl nur der stationäre Restaurantbetrieb untersagt worden, ein Außer-Haus-Verkauf aber weiterhin möglich gewesen sei.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Fragen für zahlreiche Versicherungsverträge hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Aus Sicht des Gerichts sei zwar die streitgegenständliche Versicherung nicht auf Betriebsschließungen beschränkt, die ihren Ausgangspunkt in dem versicherten Betrieb hätten; vielmehr verspreche sie auch Schutz vor einer Pandemie und den damit einhergehenden großflächigen Schließungen der gesamten Gastronomie.
Den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen sei aber nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass über die dort ausdrücklich aufgeführten Krankheiten und Erreger hinaus Versicherungsschutz auch für Covid-19 versprochen worden sei.
Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Nennung von Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes bedeute, dass auch alle nach Vertragsschluss in dieses Gesetz aufgenommenen Krankheiten und Erreger vom Versicherungsschutz umfasst seien.
Angesichts dessen könne offenbleiben, ob eine den Versicherungsfall auslösende Betriebsschließung begrifflich überhaupt vorgelegen habe, obwohl nur der stationäre Restaurantbetrieb untersagt worden, ein Außer-Haus-Verkauf aber weiterhin möglich gewesen sei.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Fragen für zahlreiche Versicherungsverträge hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
OLG Dresden, 08.06.2021 - Az: 4 U 61/21
Quelle: PM des OLG Dresden
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz, RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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