Ein der Testpflicht unterliegender Betreiber eines Einzelhandelsgeschäftes kann aus der Lage seines Geschäfts in einem SB-Warenhaus, das als Lebensmittelhandel von der Testverpflichtung ausgenommen ist, keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten.
Die Differenzierung nach der Art des Geschäfts und der sich daraus ergebenden Bedeutung für die Grundversorgung der Bevölkerung ist sachgerecht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin betreibt ein Einzelhandelsgeschäft namens in dem SB-Warenhaus in. Mit ihrem am 12.5.2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag begehrt sie festzustellen, dass sie vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache berechtigt ist, dieses Einzelhandelsgeschäft entgegen der Regelung des Art. 2, § 7 Abs. 3 Satz 1 der Saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 1.5.2021 zu betreiben.
Zur Begründung ihres Antrags macht die Antragstellerin geltend, aufgrund des Art. 2, § 7 Abs. 3 Satz 1 VO-CP dürfe sie ihr Ladenlokal ausschließlich für Kunden nach Vorlage eines negativen Corona-Tests öffnen. Täglich entstünden ihr dadurch Umsatzverluste in Höhe von 2.500 €. Der § 7 Abs. 3 Satz 1 VO-CP verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und gegen ihre Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
Eine Ungleichbehandlung liege insbesondere gegenüber dem SB-Warenhaus, mit welchem sie sich „ein Dach teile“, auf der Hand. Im Gegensatz zum SB-Warenhaus dürften Kunden ihr Ladenlokal nicht uneingeschränkt (mit Ausnahme der medizinischen/FFP-2 Masken) betreten. Da ihr Ladenlokal ohne bauliche Trennung, d.h. ohne feste Tür oder Ähnliches, vom abgetrennt sei, mache die Regelung keinen Sinn und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Sinnhaft wäre die Regelung nur, wenn die Pandemieausbreitung/Verhinderung von Aerosolströmen durch das Überschreiten der (imaginären) Schwelle zu ihrem Ladenlokal vermieden würde.
Dem sei jedoch faktisch nicht so, da es keinen Unterschied mache, ob sich ein Kunde wenige Zentimeter vor oder innerhalb des Ladenlokals befinde. Die Aerosole verteilten sich so oder so und deshalb liege ein nicht zu rechtfertigender Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dadurch vor, dass nur Kunden ihr Ladenlokal betreten dürften, die einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorweisen könnten. Dieser Umstand leuchte vielen Kunden nicht ein, so dass diese einen derartigen Test nicht mit sich führten. Ein Test sei schließlich nicht notwendig, um das Gebäude zu betreten. Insoweit müsse sie, die Antragstellerin, diese Kunden stets abweisen.
Dies führe zu Umsatzeinbußen seit dem 12.4.2021 von etwa 66 %. Die Kunden äußerten stets ihr Unverständnis gegenüber der Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 VO-CP. Darüber hinausgehende Gründe, warum Kunden beim Betreten ihres Ladenlokals einen negativen Corona-Test vorlegen müssten, bestünden nicht. Es würden nicht mehr Leute deswegen das Gebäude des besuchen, nur weil bei ihr ein Einkaufsvergnügen ohne Vorlage eines negativen Corona-Tests möglich sei. Der Durchschnittskunde sei vielmehr als Kunde des SB-Warenhauses anzusehen, der durch das Zurverfügungstellen ihres Ladens noch weiter - ggfs. beim nicht erhältliche Waren - einkaufen könne. Dies bedeute, dass mit oder ohne Verpflichtung des § 7 Abs. 3 Satz 1 VO-CP für sie die Anzahl an Personen, die sich täglich im Gebäude aufhalten würden, nicht steigen werde. Aufgrund dieser „begrenzten“ Öffnungsmöglichkeit habe sie schwere und unzumutbare wirtschaftliche Nachteile zu befürchten, deren Beseitigung durch eine mögliche nachträgliche unbeschränkte Öffnung des Geschäfts völlig ungewiss sei.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht die vorläufige Aussetzung der Vollziehung des § 7 Abs. 3 Satz 1 VO-CP.
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