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Tennistraining in einer Sporthalle bleibt untersagt

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Die im Jahr 2009 geborene Antragstellerin ist Hobby-Tennisspielerin in einem Tennisverein. Sie trainiert üblicherweise fünf- bis sechsmal die Woche, wobei das Training in den Wintermonaten in der Tennishalle des Vereins stattfindet. Sie strebt an, in einen Aufbau- oder Leistungskader aufgenommen zu werden, was ab der Altersstufe U 14 möglich ist.

Ihr sinngemäßer Antrag,

§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der CoronaSchVO vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit die Vorschrift Tennistraining in einer Sporthalle untersagt,

hat keinen Erfolg.

Den Antrag hat der Senat dabei in der genannten Weise ausgelegt und nicht angenommen, dass nur eine Außervollzugsetzung für die Antragstellerin begehrt wird. Denn ein solcher Antrag, mit dem der Erlass einer Einzelfallregelung im Sinne einer lediglich individuellen (vorläufigen) Aussetzung des Normvollzugs begehrt würde, wäre im Rahmen des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO unstatthaft.

Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Diese ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zu § 9 Abs. 1 CoronaSchVO auf die Ausführungen des Senats zur Ausübung von Tennissport bzw. Tennisunterricht in den Entscheidungen vom 30. November 2020 - Az: 13 B 1675/20.NE -, 8. Januar 2021 - Az: 13 B 1766/20.NE und 13 B 1794/20.NE -, und vom 29. März 2021 - Az: 13 B 111/21.NE - zu vorherigen Fassungen der Coronaschutzverordnung verwiesen. Die zur Zeit der letztgenannten Entscheidung geltende Fassung der Coronaschutzverordnung entspricht im Wesentlichen - soweit hier relevant - der derzeit geltenden Fassung. Zu den sich aus § 7 Abs. 1 CoronaSchVO ergebenden Beschränkungen im Hinblick auf Sportunterricht, der gleichermaßen ein außerschulisches Weiterbildungsangebot darstellt, wird ebenfalls auf die Entscheidung in der Sache Az: 13 B 1766/20.NE vom 8. Januar 2021 verwiesen. An den Erwägungen aus den genannten Entscheidungen hält der Senat auch im Hinblick auf das trotz fortschreitender Impfungen und zuletzt sinkender Infektionszahlen dennoch weiterhin ausgeprägte Infektionsgeschehen mit einer 7-Tage-Inzidenz in Nordrhein-Westfalen von derzeit 103 fest.

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OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2021 - Az: 13 B 281/21

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0514.13B281.21NE.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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