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Tennissport in einer Tennishalle während der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Der Antragsteller ist Mitglied in einem Tennisclub, der u. a. eine Tennishalle mit einem einzelnen Tennisplatz betreibt.

Der Antrag des Antragstellers,

§ 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 5. März 2021 (GV. NRW. 2021 S. 216), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 27. März 2021 (GV. NRW. 2021 S. 330) bis zu einer Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen, soweit diese Regelung den Tennissport in einer Tennishalle auch dann für unzulässig erklärt, wenn der Tennissport in der Halle von einem einzelnen Tennisspieler oder ausschließlich von Personen eines Hausstandes ausgeübt wird,

hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Das ist hier nicht der Fall, weil der in der Hauptsache noch zu erhebende Normenkontrollantrag nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich unbegründet ist (I.) und auch eine ergänzend vorzunehmende Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt (II.).

I. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass gegen das Verbot des Freizeit- und Amateursportbetriebs in öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen bei einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen.

An den hierzu dargelegten grundlegenden Erwägungen ist auch im Hinblick auf die aktuell geltende Regelung festzuhalten.

1. Der Verordnungsgeber ist bundesrechtlich gemäß § 28a Abs. 3 Satz 10 IfSG verpflichtet, landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben, weil die 7-Tages-Inzidenz in Nordrhein-Westfalen derzeit bei 129 und damit deutlich über dem Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen liegt. Zu den insoweit vom Bundesgesetzgeber vorgesehenen Schutzmaßnahmen zählt gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 Nr. 8 IfSG auch die Untersagung oder Beschränkung der Sportausübung.

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