Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Außervoll-zugsetzung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung (3. ThürSARS-CoV-2-SondeindmaßnVO), soweit danach Geschäfte des Einzelhandels zu schließen sind bzw. Baumärkte in ihrer Geschäftstätigkeit eingeschränkt werden.
Die Antragstellerin betreibt zwei Baumärkte in Thüringen mit einer Verkaufsfläche von 5981,22 m² bzw. 2296 m². Beide Baumärkte sind abgesehen von den jeweiligen Gartenmärkten seit Dezember 2020 geschlossen.
Die begehrte einstweilige Anordnung ist - selbst bei Offenheit der Erfolgsaussichten der Normenkontrolle in der Hauptsache - jedenfalls nicht auf Grund der nach den genannten Maßgaben erforderlichen Folgenabwägung geboten.
Ein Erfolg des Normenkontrollantrags ist - vor allem im Hinblick auf die hier aufgeworfenen Fragen der Gleichbehandlung - allenfalls offen.
Für den Senat ergeben sich auch keine durchgreifenden formellen Bedenken gegen den Erlass der Rechtsverordnung durch die Verordnung vom 14. Dezember 2020 und der sie ändernden Rechtsverordnungen.
Auch bestehen nach einer angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine solchen Bedenken gegen die erlassene Verordnung, die eine materielle Rechtswidrigkeit als zwingend erscheinen lassen.
Die Antragstellerin betreibt zwei Baumärkte in Thüringen mit einer Verkaufsfläche von 5981,22 m² bzw. 2296 m². Beide Baumärkte sind abgesehen von den jeweiligen Gartenmärkten seit Dezember 2020 geschlossen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der Antrag ist aber unbegründet.Die begehrte einstweilige Anordnung ist - selbst bei Offenheit der Erfolgsaussichten der Normenkontrolle in der Hauptsache - jedenfalls nicht auf Grund der nach den genannten Maßgaben erforderlichen Folgenabwägung geboten.
Ein Erfolg des Normenkontrollantrags ist - vor allem im Hinblick auf die hier aufgeworfenen Fragen der Gleichbehandlung - allenfalls offen.
Für den Senat ergeben sich auch keine durchgreifenden formellen Bedenken gegen den Erlass der Rechtsverordnung durch die Verordnung vom 14. Dezember 2020 und der sie ändernden Rechtsverordnungen.
Auch bestehen nach einer angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine solchen Bedenken gegen die erlassene Verordnung, die eine materielle Rechtswidrigkeit als zwingend erscheinen lassen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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