Eine
Streikmaßnahme kann im einstweiligen Verfügungsverfahren nur dann untersagt werden, wenn sie rechtswidrig ist und dies glaubhaft gemacht ist. Besteht ein Verfügungsanspruch, hat zur Prüfung, ob eine auf Unterlassung eines Arbeitskampfes gerichtete einstweilige Verfügung im Sinne des § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, eine Interessenabwägung stattzufinden, in die sämtliche in Betracht kommenden materiell-rechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Erwägungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen für beide Parteien einzubeziehen sind.
Zwischen dem, was freiwillig ausgehandelt werden kann und dem, was zum Gegenstand des
Arbeitskampfes gemacht werden kann, ist zu trennen. Beide Bereiche sind nicht vollkommen deckungsgleich.
Das Streikziel „Erreichen der Allgemeinverbindlichkeit der Entgelttarifverträge in einer gemeinsamen Initiative“ ist ein mögliches Verhandlungsziel. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig, es zu erstreiken, weshalb es nicht durch eine einstweilige Verfügung untersagt werden kann.
Ein Streikverbot durch einstweilige Verfügung ist nur dann zu erlassen, wenn die Arbeitsniederlegung „offensichtlich“ rechtswidrig ist.
Arbeitskampfmaßnahmen sind nicht erst dann zulässig, wenn das Scheitern der Tarifvertragsverhandlungen „offiziell“ erklärt oder festgestellt worden ist.