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Betriebsschließungsversicherung und coronabedingte Schließungen

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 33 Minuten

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung.

Die Klägerin betrieb (eine) Gaststätte.

Mit Wirkung ab 04.12.2009 schloss sie mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag über die versicherte Gefahr der Betriebsschließung bei einer Versicherungssumme von 394, - € / Tag einer maximalen Haftzeit von 30 Tagen und einer Selbstbeteiligung von 250, - €.

In den dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden „Speziellen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung IUSB BS0109“ heißt es dabei u.a. wie folgt:

„1. Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren
1.1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz in der Fassung vom 20.07.2000)
1. Den versicherten Betrieb (...) zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt (...)
1.2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden im IfSG in der Fassung vom 20.07.2000 in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger.
2. Krankheitserreger
Adenoviren, (...), Toxoplasma gondii (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen)
(...)
5. Ausschlüsse, Verwirkungsgründe
5.1. Der Versicherer haftet nicht
(...)
3. bei Auftreten von Krankheiten und Erregern, die im IfSG in der Fassung vom 20.07.2020 nicht namentlich genannt sind; (...)“

Klarstellend ist insoweit anzumerken, dass die Aufzählung in Ziff. 1.2 - 1. nicht mit der Aufstellung der im IfSG in der Fassung vom 20.07.2000 in § 7 genannten Krankheitserreger übereinstimmt und dass eine Aufzählung von Krankheiten im Sinne des § 6 IfSG in den Versicherungsbedingungen insgesamt nicht erfolgt.

Mit Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 untersagte die Landesregierung Bayern in Vollzug des IfSG den „Gastronomiebetrieb jeder Art“ unter Verweis auf das neuartige Corona-Virus bzw. die Erkrankung Covid-19 und deren weltweite Verbreitung. Inwieweit die Klägerin daraufhin ihre Tätigkeit einstellte, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin meldete bei der Beklagten Ansprüche an, die jedoch mehrfach abgelehnt wurden.

Die Klägerin begehrt nunmehr eine Entschädigung in voller tariflicher Höhe - mithin für 30 Tage je 394, - € abzgl. einer Selbstbeteiligung von 250, - €, insgesamt also 11.570, - €.

Die Klägerin behauptet, sie habe sich ab 17.03.2020 der Allgemeinverfügung gebeugt und für mindestens 30 Arbeitstage die Gaststätte nicht mehr geöffnet.

Sie meint, die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung sei ohne Belang, zudem sei es auch unerheblich, ob Liefer- und Abholservice von Speisen stattgefunden habe und Arbeiten ohne Außenkontakte weiter erlaubt gewesen seien. Schließlich sei auch eine intrinsische Gefahr nicht ausdrücklich gefordert.

Die Klägerin vertritt schließlich die Auffassung, dass eine Auslegung der Versicherungsbedingungen unter Berücksichtigung des Transparenzgebotes ergebe, dass auch das Auftreten einer unter die Generalklausel in § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG fallenden „bedrohlichen übertragbaren Krankheit“ - zu der auch die neue Erkrankung Covid-19 gehöre - und ein darauf beruhendes Handeln der Behörden nach dem IfSG vom Versicherungsschutz umfasst sei.

Die Klägerin beantragt,

1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.570, - € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 10.388, - € für die Zeit vom 16.04.2020 bis zum 07.05.2020 und auf 11.570, - € seit dem 08.05.2020 zu zahlen.
2.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.107,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die Allgemeinverfügung für unwirksam, sieht nur betriebsinterne Gefahren als versichert und bestreitet eine vollständige Schließung, weil sämtliche Arbeiten ohne Außenkontakt sowie Außer-Haus-Verkauf nebst Liefer- und Abholservice weiter erlaubt waren.

Die Beklagte meint weiter, es handele sich um eine Schadensversicherung, wobei der Betrag von 394, - € allenfalls eine feste Taxe im Sinne von § 76 VVG darstelle, die aber nicht bindend sei, wenn sie „erheblich“ von dem tatsächlichen Schaden abweicht. Hier liege aber der tatsächliche Schaden - schon wegen der Hilfen der öffentlichen Hand - deutlich unterhalb des eingeklagten Tagessatzes. Zudem bestehe ein Vorrang der Inanspruchnahme öffentlichrechtlicher Ansprüche nach Ziff. 174 AVB sowie eine diesbezügliche Schadensminderungsobliegenheit nach § 82 VVG.

Die Beklagte meint weiter, die Auslegung der Versicherungsbedingungen ergebe, dass lediglich die in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheitserreger versichert seien und nicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gänzlich unbekannte Viren. Zudem würde auch nach der klägerischen Argumentation kein Versicherungsschutz bestehen, weil sich die Beklagte dann auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen könne.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

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