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E-Zigarettengeschäfte ist ein für die tägliche Versorgung unverzichtbares Ladengeschäft

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 11 Minuten

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Ein Ladengeschäft mit elektronischen Zigaretten und Flüssigkeiten zur Befüllung solcher elektronischen Zigaretten ist ein für die tägliche Versorgung unverzichtbares Ladengeschäft iSv § 12 Abs. 1 S. 1 der 11. BayIfSMV.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss davon ausgegangen, dass der Antrag auf einstweilige Feststellung Erfolg hat. Bei dem Betrieb der Antragstellerin handelt es sich nach der im Rahmen des Eilverfahrens möglichen summarischen Prüfung und auf der Grundlage der von der Antragstellerin jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung glaubhaft gemachten Tatsachen um ein für die tägliche Versorgung unverzichtbares Ladengeschäft im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 11. BayIfSMV.

Die Antragstellerin betreibt ein Ladengeschäft mit elektronischen Zigaretten und Flüssigkeiten zur Befüllung solcher elektronischen Zigaretten (E-Zigaretten). Die Beteiligten streiten darum, ob ein solches Ladengeschäft nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV untersagt oder als sonstiges für die tägliche Versorgung unverzichtbares Ladengeschäft ausnahmsweise nach Satz 2 der Vorschrift zulässig ist.

Die streitgegenständliche Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

„Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel, der Verkauf von Weihnachtsbäumen und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel.“

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Ladengeschäft der Antragstellerin ausnahmsweise zulässig ist.

Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

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