Bei einer mit einer Markise überdachten und nach allen Seiten eingegrenzten Dachterrasse handelt es sich einen umschlossenen Raum im Sinne des Nichtraucherschutzgesetztes NRW. Eine etwaige Teilöffnung der Wände oder des Daches sind dabei unerheblich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es besteht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW in Gaststätten, d. h. in Schank- und Speisewirtschaften, unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume (§ 2 Nr. 7 NiSchG NRW), Rauchverbot. Das Rauchverbot gilt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW allerdings nur in Gebäuden oder sonstigen vollständig umschlossenen Räumen.
Die Formulierung der letztgenannten Norm bringt dabei zum Ausdruck, dass sich die im Gesetz aufgeführten Rauchverbote grundsätzlich auf alle vollständig umschlossenen Räume erstrecken und dem dort aufgeführten Begriff „Gebäude“ lediglich die Bedeutung eines Regelbeispiels zukommt.
Erforderlich ist, dass die Räume nach allen Seiten von Wänden mit oder ohne Fenster eingegrenzt werden. Auf Material oder Beschaffenheit der den Raum umgrenzenden Wände, Türen und Fenster kommt es grundsätzlich nicht an. Umfasst sind damit Wände aus Beton ebenso wie aus leichteren Materialien. Fenster können aus Glas, Kunststoff oder sonstigen Materialien bestehen. Für das Vorliegen eines vollständig umschlossenen Raums im nichtraucherschutzrechtlichen Sinne ist unerheblich, ob ein Teil der (einzelnen) Wände oder des Dachs durch (Schiebe )Türen, Fenster oder andere Maßnahmen weitflächig geöffnet wird oder werden kann. Keine solchen Räume sind demgegenüber Freibereiche, wie nicht vollständig überdachte Innenhöfe, überdachte, aber nicht geschlossene Sportstadien und insbesondere der Frei- und Außenbereich der Gastronomie. Dort ist das Rauchen weiterhin erlaubt.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.