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Betriebsschließung von Tattoo-Studios nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 23 Minuten

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz sinngemäß die Feststellung, dass das von ihm im Freistaat Sachsen in L. betriebene Tattoo-Studio nicht dem Öffnungsverbot nach § 4 Abs. 1 Nr. 19 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 unterfällt.

1. Der Antragsteller hat zur Begründung seines beim Verwaltungsgericht Chemnitz am 2. November 2020 eingereichten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO Folgendes vorgetragen: Das von ihm betriebene Tattoo-Studio habe eine Fläche von 160 m², aufgeteilt in 80 m² Warte-und Beratungsbereich und 80 m² Hygiene- und Arbeitsbereich. Der Arbeitsbereich sei nochmals räumlich in 16 m² große Arbeitsräume getrennt. Es herrsche Mund-Nasenschutzpflicht und der Empfangstresen sei zusätzlich durch eine Plexiglasscheibe gesichert. Auch Desinfektionsmittel stünden für die Kundschaft im Empfangsbereich zur Verfügung. Zu- und Abgang könnten über gesonderte Wege erfolgen. Es finde aber kein Publikumsverkehr statt, da Termine und Beratungen ausschließlich telefonisch oder online erfolgten. Termine bei den Tätowierern würden so abgestimmt, dass sich die Kunden nicht begegnen würden.

Die durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung angeordnete Schließung seines Tattoo-Studios stelle einen ungerechtfertigten Verstoß gegen seine Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) und, da Friseure öffnen dürften, einen Gleichheitsverstoß nach Art. 3 GG sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot („Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 2 GG“) dar. Auch bei der Ausübung des Friseurhandwerks sei eine körperliche Nähe unabdingbar, so dass es keinen Grund für die Ungleichbehandlung seines Tattoo-Studios gebe. Zudem könnten durch (weitere) Hygienemaßnahmen die Ansteckungsgefahren minimiert werden, so dass die vollständige Schließung seines Betriebs unverhältnismäßig sei. Tattoo-Studios in anderen Bundesländern seien geöffnet, obwohl die pandemischen Bedingungen dort nicht anders zu beurteilen seien.

Er hat beantragt,

„vorläufig festzustellen, dass dem Antragsteller das Erbringen der Dienstleistung des Tätowierens - ggf. außerhalb des Gesichts- und Halsbereiches - nicht nach § 4 (1) der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung; SARS-CoV-2 BekämpfV), hier: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30.12.2020, in Kraft getreten am 01.11.2020, untersagt ist.“

Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat diesen Antrag mit Beschluss vom 26. November 2020 abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es darauf verwiesen, dass der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet sei. Der Antrag stelle insbesondere keine Umgehung des Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG dar. Es gehe im zu beurteilenden Fall nicht nur um rein abstrakte Rechtsfragen, sondern es solle ein konkretes Rechtsverhältnis in Bezug auf den Antragsteller geklärt werden.

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