Es bestehen bei vorläufiger Bewertung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit zeitlich befristeter Schließungen von Elektromuskelstimulations- (EMS-) Studios im Zuge der gegen die Verbreitung des Coronavirus gerichteten Maßnahmen. Insbesondere unterfallen EMS-Studios dem Verbot des Freizeit- und Amateursportbetriebes im Sinne des § 9 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung NRW in der aktuellen Fassung vom 25.01.2021 wie der vorangegangenen Fassungen.
Hierzu wurde der Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 04.12.2020 in wesentlichen Auszügen der Wortlaut des Beschlusses der Kammer vom 26.11.2020 - Az: 7 L 2078/20 - mitgeteilt, der hier nochmals wiederholt sei:
„Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO ist der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen bis zum 30. November 2020 unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen.
Bei den von der Antragstellerin betriebenen EMS-Studios handelt es sich jedenfalls um eine „ähnliche Einrichtung“ zu den explizit genannten Sportanlagen, Fitnessstudios und Schwimmbädern. Der Begriff der „ähnlichen Einrichtungen“ fungiert als Auffangtatbestand und ist damit grundsätzlich weit zu verstehen. Von der Verbotsnorm des § 9 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO erfasst sind alle Einrichtungen, in denen sich Personen sportlich betätigen bzw. körperlich ertüchtigen können und in denen ein gewisser wechselnder Kundenverkehr stattfindet. Nicht zwingend ist hingegen, dass die Einrichtung der sportlichen Betätigung einer großen Anzahl von Personen dient, die sich gemeinsam oder gleichzeitig in den Betriebsräumen aufhalten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich in kleineren, auf bestimmte Bereiche spezialisierten Fitnessstudios oder in kleineren Sportanlagen und Schwimmbädern entsprechend der räumlichen Gegebenheiten nur eine geringere Anzahl von Personen aufhalten und dort Sport treiben. Dennoch ist der Betrieb dieser Einrichtungen nach dem Wortlaut der Verordnung und dem Willen des Verordnungsgebers untersagt.
Dieses weite Begriffsverständnis wird durch die Systematik und den Sinn und Zweck der Verordnung bestätigt. Ziel der Verordnung ist es, angesichts der in jüngerer Zeit erfolgten rapiden und flächendeckenden Zunahme der Zahl der nachweislich infizierten Personen durch weitreichende Kontaktbeschränkungen die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet zu begrenzen und Infektionswege wieder nachvollziehbar zu machen (vgl. § 1 Abs. 1 CoronaSchVO).
Durch eine grundsätzliche Reduzierung von Kontakten vor allem im privaten und im Freizeit- und Unterhaltungsbereich bei gleichzeitiger Offenhaltung von Schulen und Kitas und weitgehender Schonung der Wirtschaft im Übrigen soll der exponentielle Anstieg des Infektionsgeschehens bis auf eine wieder nachverfolgbare Größe von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche gesenkt werden, um eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden.
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