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Sporteinrichtungen und EMS-Training und die Corona-Verordnung

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 41 Minuten

Die Antragstellerinnen betreiben nach ihren Angaben Sporteinrichtungen. Die Antragstellerin zu 2) bietet sog. EMS-Training (Elektromuskelstimulation) an, die Antragstellerin zu 3) sog. Personal Training mit jeweils ein bis zwei Teilnehmern. Die Antragstellerin zu 1) bietet ein umfassenderes Fitnessangebot an, ist aber bereit, dieses auf Personal Training zu beschränken.

Die Antragstellerinnen begehren die vorläufige Außervollzugsetzung von § 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2, soweit dadurch insbesondere die Durchführung von Personal Training in Fitnessstudios untersagt wird. Der Senat geht insoweit davon aus, dass sich das Begehren auf die Außervollzugsetzung von § 9 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 vom 30. November 2020 (GV. NRW S. 1060a in der ab dem 9. Dezember 2020 (im Folgenden Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) gültigen Fassung richtet, weil die zum Zeitpunkt der Antragserhebung geltende Verordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW S. 1044b) zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist, die gegenwärtig noch maßgebliche Nachfolgeverordnung aber - soweit die Antragstellerinnen betroffen sind - eine inhaltsgleiche Regelung trifft.

Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO bis zu einer Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag auszusetzen, soweit die Regelung den Betrieb von Fitnessstudios - insbesondere das Angebot von Personal Training - für unzulässig erklärt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

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