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Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16.12.2020 anzuordnen, ist nicht begründet.

Die Kammer geht bei sachgerechter Auslegung des Antrags gemäß §§ 122 Abs.1, 88 VwGO davon aus, dass sich dieser lediglich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO richtet, da die aufschiebende Wirkung aufgrund § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 28 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes, zuletzt geändert durch Art. 2 des 3. Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) - IfSG - von Gesetzes wegen entfällt. Den weitergehenden Anträgen, die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung auszusetzen und der Antragstellerin zu gestatten, das Geschäft in der D. Straße 00 in F. -M. bis Entscheidung in der Hauptsache geöffnet zu halten, kommt demgegenüber keine eigenständige Bedeutung zu. Sie beschreiben Folgewirkungen einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Anhaltspunkte für weitere Anordnungen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO im Rahmen einer gerichtlichen Aufhebung einer Vollziehung bietet der Sachverhalt nicht.

Unschädlich ist, dass die Antragsgegnerin unter Ziff. 2 des Bescheides ihrerseits den Sofortvollzug angeordnet hat. Hiermit ist für Antragstellerin keine über die vom Gesetz vorgegebene Lage hinausgehende rechtliche Beeinträchtigung verbunden. Wie die Begründung zeigt, geht auch die Antragsgegnerin von einem Fall des gesetzlichen Sofortvollzuges aus.

Die Entscheidung über die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs setzt eine Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Verwaltungsentscheidung voraus. Erweist sich diese bei der in Verfahren der vorliegenden

Art gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, da am Vollzug einer rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist die Rechtswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine sofortige Vollziehung in § 16 Abs. 8 IfSG zu berücksichtigen. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt dann regelmäßig nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.

Solche Zweifel bestehen vorliegend nicht.


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