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Corona-Soforthilfe: Rückforderung bei bestehender Zahlungsunfähigkeit

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Rückforderung einer ausgezahlten Corona-Soforthilfe von einem Solo-Selbständigen ist rechtmäßig, wenn dieser sich bereits bei Beantragung des Zuschusses in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Ein selbständiger freischaffender Künstler wandte sich gegen die Zurücknahme eines Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro durch die Bezirksregierung Düsseldorf.

Das VG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts haben die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses bei Erlass des Bewilligungsbescheides nicht vorgelegen. Grundlage für die Bewilligung seien das „Corona Soforthilfeprogramm des Bundes“ und die Richtlinie „NRW-Soforthilfe 2020“ gewesen. Hiernach erfolge die Soforthilfe, wenn Unternehmen auf Grund von Liquiditätsengpässen infolge der Coronakrise in ihrer Existenz bedroht seien. Diese dürften sich nicht bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Dementsprechend müsse der jeweilige Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in existenzbedrohende Schwierigkeiten geraten sei.

Eine solche Erklärung habe der Solo-Selbständige hier bei Antragstellung abgegeben, obgleich er bereits zum Stichtag 31.12.2019 zahlungsunfähig gewesen sei. Denn er habe fällige Steuerverbindlichkeiten von insgesamt 360.000 Euro nicht beglichen und sei auch nicht in der Lage, diese zu begleichen.

Der Kläger gehe fehl in seiner Auffassung, für ihn als Solo-Selbständiger sei nicht erkennbar gewesen, dass er das Merkmal „Unternehmen in Schwierigkeiten“ prüfen müsse. Es habe ihm oblegen zu eruieren, ob er insoweit antragsberechtigt sei. Dies hätte er durch eine Nachfrage bei der Bezirksregierung klären können.

Gegen die Entscheidung kann die Zulassung der Berufung vor dem OVG Nordrhein-Westfalen beantragt werden.


VG Düsseldorf, 14.12.2020 - Az: 20 K 4706/20

Quelle: PM des VG Düsseldorf


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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