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Wenn der Schüler zuschlägt: Lehrer dürfen sich wehren

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Lehrkräfte dürfen sich gegen tätliche Angriffe eines Schülers verteidigen und Mitschüler schützen. Das Notwehr- und Nothilferecht (§ 32 StGB) gilt auch für sie, setzt aber die Wahrung der Verhältnismäßigkeit voraus und ist vom Verbot der körperlichen Züchtigung strikt zu unterscheiden.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Streitgegenstand war die Frage, in welchem Umfang eine Lehrkraft körperlich auf einen Schüler einwirken darf, wenn von diesem akute Gewalt ausgeht.

Ein neunjähriger Grundschüler beschimpfte und bedrohte im Rahmen eines massiven Impulskontrollverlusts Mitschüler, warf mit Gegenständen, schlug und trat wild um sich und attackierte, beleidigte und bespuckte die Lehrerin. Die Lehrerin hielt den Schüler an den Armen fest und leitete ihn mithilfe einer weiteren Lehrerin, ohne Körperkontakt, aus dem Klassenraum auf den Flur.

Der Schüler begehrte im Eilverfahren, dass das Land Nordrhein-Westfalen ihn vor dieser Lehrerin schützt.

Haben Schüler ein Recht auf gewaltfreien Unterricht?

Schüler haben einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf gewaltfreie Unterrichtserteilung. Schulen sind Orte, an denen physische und psychische Gewalt keinen Platz haben dürfen. Seit der Abschaffung der Prügelstrafe an Schulen in Nordrhein-Westfalen im Jahr 1971 gilt zudem ein Verbot der körperlichen Züchtigung und Gewalt. Dieses Verbot schützt Schüler vor Maßnahmen, die als Erziehungs- oder Disziplinarmittel eingesetzt werden.

Wie ist Gefahrenabwehr von verbotener Züchtigung abzugrenzen?

Vom Verbot der körperlichen Züchtigung zu unterscheiden sind Handlungen, die eine Lehrkraft zur Abwehr einer vom Schüler ausgehenden akuten Gefahr ergreift. Greift ein Schüler eine Lehrkraft oder einen Mitschüler tätlich an, ist die Lehrkraft zur Verteidigung berechtigt. Das Notwehr- bzw. Nothilferecht nach § 32 StGB gilt für Lehrkräfte wie für jeden anderen Bürger. Maßgeblich ist damit nicht die Berufsstellung, sondern die Funktion der Maßnahme: Dient sie der Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs, handelt es sich nicht um unzulässige Züchtigung.

Welche Grenzen gelten für das Eingreifen?

Die Lehrkraft muss die Verhältnismäßigkeit wahren. Sie hat von mehreren zur Abwehr des Angriffs gleich geeigneten Verteidigungshandlungen die mildeste zu ergreifen. Zu berücksichtigen sind dabei das Alter des angreifenden Schülers, dessen Einsichtsfähigkeit, etwaige Einschränkungen sowie die konkrete Angriffssituation. Je jünger oder einsichtsärmer der Schüler ist, desto zurückhaltender muss die Abwehr ausfallen.

Wann besteht eine Pflicht zum Eingreifen?

Greift ein Schüler seine Mitschüler an, liegt eine Nothilfesituation vor. In dieser ist die Lehrkraft regelmäßig zugleich dienstlich zum Eingreifen verpflichtet, weil ihr eine Aufsichts- und Fürsorgepflicht obliegt. Eine Ausnahme kommt nur bei erheblicher Eigengefährdung in Betracht: Hier kann ein unmittelbares körperliches Eingreifen im Einzelfall unzumutbar sein. Die Lehrkraft ist dann verpflichtet, andere geeignete Maßnahmen einzuleiten, etwa weitere Unterstützung herbeizuholen.

Wie wurde im konkreten Fall entschieden?

Das Eingreifen der Lehrerin war von der Rechtsordnung gedeckt. Sie durfte sich gegen die massiven Gewalttätigkeiten des Schülers zur Wehr setzen (Notwehr) und ihn an den Armen packen und festhalten. Zugleich war sie angesichts der gravierenden Übergriffe verpflichtet, Gefahren für die Mitschüler abzuwehren (Nothilfe). Hätte sie die Grenzüberschreitungen und Attacken hingenommen, wären sowohl sie selbst als auch die Mitschüler weiteren erheblichen Gefahren ausgesetzt gewesen. Die gemeinsam mit einer weiteren Lehrerin ohne Körperkontakt erfolgte Verbringung auf den Flur diente der Beruhigung der Lage und dem Schutz der Beteiligten.

Hinweis: Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das OVG Nordrhein-Westfalen entscheidet.


VG Düsseldorf, 16.10.2026 - Az: 18 L 2932/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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