Fordert ein Mobilfunkanbieter Kunden trotz wirksamer Kündigung auf, telefonisch Kontakt aufzunehmen, um (angeblich) offene Fragen zu klären und eine Kündigungsbestätigung zu erhalten, so ist dies rechtswidrig.
Da sich im zu entscheidenden Fall das Unternehmen nicht zur Sache eingelassen hat, wurde ein Anerkenntnisurteil erlassen.
Danach ist es dem Mobilfunkanbieter untersagt, Verbrauchern, die eine Vertragsbeziehung mit dem Anbieter fristgerecht gekündigt haben, ein Rückgewinnungsschreiben zu übersenden, in dem unterhalb der Betreffzeile „Ihr Kündigungswunsch“ dazu aufgefordert wird, sich bei dem Anbieter telefonisch zu melden, um anschließend eine Kündigungsbestätigung zu erhalten, obwohl seitens des Verbrauchers zuvor erklärt wurde, für andere Zwecke als zur Vertragsabwicklung nicht kontaktiert werden zu wollen.
Da sich im zu entscheidenden Fall das Unternehmen nicht zur Sache eingelassen hat, wurde ein Anerkenntnisurteil erlassen.
Danach ist es dem Mobilfunkanbieter untersagt, Verbrauchern, die eine Vertragsbeziehung mit dem Anbieter fristgerecht gekündigt haben, ein Rückgewinnungsschreiben zu übersenden, in dem unterhalb der Betreffzeile „Ihr Kündigungswunsch“ dazu aufgefordert wird, sich bei dem Anbieter telefonisch zu melden, um anschließend eine Kündigungsbestätigung zu erhalten, obwohl seitens des Verbrauchers zuvor erklärt wurde, für andere Zwecke als zur Vertragsabwicklung nicht kontaktiert werden zu wollen.
LG Kiel, 17.09.2020 - Az: 14 HKO 42/20
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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