Fordert ein Mobilfunkanbieter Kunden trotz wirksamer Kündigung auf, telefonisch Kontakt aufzunehmen, um (angeblich) offene Fragen zu klären und eine Kündigungsbestätigung zu erhalten, so ist dies rechtswidrig.
Da sich im zu entscheidenden Fall das Unternehmen nicht zur Sache eingelassen hat, wurde ein Anerkenntnisurteil erlassen.
Danach ist es dem Mobilfunkanbieter untersagt, Verbrauchern, die eine Vertragsbeziehung mit dem Anbieter fristgerecht gekündigt haben, ein Rückgewinnungsschreiben zu übersenden, in dem unterhalb der Betreffzeile „Ihr Kündigungswunsch“ dazu aufgefordert wird, sich bei dem Anbieter telefonisch zu melden, um anschließend eine Kündigungsbestätigung zu erhalten, obwohl seitens des Verbrauchers zuvor erklärt wurde, für andere Zwecke als zur Vertragsabwicklung nicht kontaktiert werden zu wollen.
Da sich im zu entscheidenden Fall das Unternehmen nicht zur Sache eingelassen hat, wurde ein Anerkenntnisurteil erlassen.
Danach ist es dem Mobilfunkanbieter untersagt, Verbrauchern, die eine Vertragsbeziehung mit dem Anbieter fristgerecht gekündigt haben, ein Rückgewinnungsschreiben zu übersenden, in dem unterhalb der Betreffzeile „Ihr Kündigungswunsch“ dazu aufgefordert wird, sich bei dem Anbieter telefonisch zu melden, um anschließend eine Kündigungsbestätigung zu erhalten, obwohl seitens des Verbrauchers zuvor erklärt wurde, für andere Zwecke als zur Vertragsabwicklung nicht kontaktiert werden zu wollen.
LG Kiel, 17.09.2020 - Az: 14 HKO 42/20
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.


